Online-Nachricht - Mittwoch, 07.09.2011

Umsatzsteuer | Belegnachweis bei innergemeinschaftlicher Lieferung (BFH)

Mit einer Rechnung, die nicht auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung hinweist und einer nicht gegenüber dem liefernden Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Belegnachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV nicht geführt werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen (§ 6a Abs. 3 UStG i.V.m. §§ 17a ff. UStDV). In Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Nachweis nach § 17a Abs. 2 UStDV u.a. durch das Doppel der Rechnung (§§ 14, 14a UStDV) und im Abholfall durch einen sog. Verbringungsnachweis geführt werden (§ 17a Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 UStDV).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Autohändler, hatte mehrere gebrauchte PKW an eine in Italien ansässige Abnehmerin P.R. geliefert. Die entsprechende Rechnung wies keine Umsatzsteuer aus, enthielt jedoch auch keinen Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung oder auf deren Steuerfreiheit. Die Fahrzeuge wurden von dem Sohn der P.R. in Empfang genommen. Dieser unterschrieb eine auf Briefpapier der Firma R abgefasste Erklärung, nach der er zahlen- und typmäßig umschriebene Fahrzeuge nach Italien überführe. Die Erklärung enthielt keinen Hinweis auf den Namen oder die Firma des Klägers. Das FA ging aufgrund einer Mitteilung der italienischen Finanzverwaltung, nach der die Abnehmerin P.R. weder über einen Sitz noch einen für die Ausstellung von Fahrzeugen geeigneten Platz verfüge und auch nie einen Autohandel betrieben habe, im Anschluss an eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung davon aus, dass die Lieferung an P.R. steuerpflichtig sei.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Der Kläger hat den für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung erforderlichen Belegnachweis nicht erbracht. Zum einen enthielt die Rechnung nicht den nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Zum anderen lag auch nicht der nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV im Abholfall erforderliche Verbringungsnachweis vor. Zwar hat der von der Abnehmerin Beauftragte versichert, die in der Rechnung aufgeführten Fahrzeuge nach Italien zu verbringen. Diese Erklärung wurde jedoch nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber der Firma R abgegeben, die möglicherweise gleichfalls Fahrzeuge zur Lieferung nach Italien verkauft hatte. Mit einer gegenüber einer anderen Person als dem Unternehmer abgegebenen Verbringungserklärung, die den liefernden Unternehmer auch nicht namentlich bezeichnet, kann der Nachweis nach § 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV nicht geführt werden.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Die Entscheidung bestätigt, dass innergemeinschaftliche Lieferungen insbesondere dann steuerlich äußerst risikoreich sind, wenn es sich um Abholfälle handelt. Nur die peinlich genaue Einhaltung aller Formalien schützt, wenn sich der Abnehmer als Steuerbetrüger entpuppt.

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-42510