Online-Nachricht - Mittwoch, 16.12.2015

Einkommensteuer | Kostenbeitrag zur Änderung des Bebauungsplans (FG)

Der Kostenbeitrag und die Entschädigungszahlung für die Löschung einer persönlichen Dienstbarkeit sind keine Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB, wenn diese in engem Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung nach der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und den hieraus erzielten Einkünften stehen (; Revision zugelassen).

Der Kostenbeitrag und die Entschädigungszahlung für die Löschung einer persönlichen Dienstbarkeit sind keine Anschaffungskosten i.S.d. § 255 Abs. 1 HGB, wenn diese in engem Zusammenhang mit der Grundstücksnutzung nach der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und den hieraus erzielten Einkünften stehen (NWB BAAAF-07938; Revision zugelassen).

Hintergrund: Anschaffungskosten sind nach § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB diejenigen Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB gehören zu den Anschaffungskosten auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Kostenbeitrag zur Änderung eines Bebauungsplans und eine Entschädigung für die Löschung einer Dienstbarkeit sofort abziehbare Betriebsausgaben darstellen.

Hierzu führten die Richter des FG Baden-Württemberg weiter aus:

  • Das FA hat den Kostenbeitrag in Höhe von 10.000 EUR und den Entschädigungsbetrag von 30.000 EUR zu Unrecht nicht als sofort abzugsfähige Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt, sondern als Anschaffungskosten auf den Grund und Boden behandelt.

  • Der Kostenbeitrag und der Entschädigungsbetrag sind nicht bereits Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB auf den Grund und Boden: Sie wurden nicht aufgewendet, um die Grundstücke in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, da dies bereits zuvor geschehen war. Entgegen der Auffassung des FA kommt ein neuerliches Versetzen in den betriebsbereiten Zustand i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB nicht in Betracht.

  • Der geleistete Kostenbeitrag und der gezahlte Entschädigungsbetrag sind ebenfalls nicht als nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 Satz 2 HGB zu qualifizieren.

  • Denn der NWB KAAAD-87487 entschieden, dass Zahlungen an die bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung ihres Erbbaurechts zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führen, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. Insoweit begründe die Grundstücksnutzung nach der Ablösung des Erbbaurechts den wirtschaftlichen Zusammenhang der Ablöseaufwendungen mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung und überlagere den dinglichen Bezug (vgl. auch Blümich/Ehmcke, § 6 EStG Rz 308).

  • Auch im Streitfall begründet die Grundstücksnutzung nach der Löschung der beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten den (engeren) wirtschaftlichen Zusammenhang des dafür gezahlten Entschädigungsbetrags mit den steuerpflichtigen Einkünften aus dem Erbbaurechtsvertrag und überlagert den dinglichen Bezug.

  • Der Entschädigungsbetrag ist nach Überzeugung des Senats von der Holding KG offenkundig gezahlt worden, um damit die von der Q KG geplante Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken zu ermöglichen. Dies war die Voraussetzung, um steuerpflichtige Einkünfte aus dem Erbbaurechtsvertrag zu erzielen.

  • Diese Erwägungen gelten ebenso für die Kosten zur Änderung des Bebauungsplans. Auch hier besteht ebenso der (engere) wirtschaftliche Zusammenhang mit der zukünftigen Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte aus dem Erbbaurechtsvertrag.

 

Hinweis: Das Gericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-42142