Reform Radar - Dienstag, 17.05.2016

Abschlussprüfungsreformgesetz

Aktueller Stand

  • : AReG im BGBl I 2016 S. 1142 ff. verkündet

  • : Bundesrat verzichtet auf Anrufung des Vermittlungsausschusses

  • : Bundestag beschließt Gesetzentwurf

  • : 1. Lesung Bundestag

  • : Bundesregierung beschließt AReG

  • : Referentenentwurf veröffentlicht

Der Bundestag hat am das sog. Abschlussprüfungsreformgesetz - kurz: AReG (BT-Drucks. 18/7219, 18/7454) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drucks. 18/7902) angenommen.

Hintergrund: Der Entwurf beinhaltet im Wesentlichen die Umsetzung der prüfungsbezogenen Vorgaben der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie. Außerdem wird mit dem Entwurf das nationale Recht insoweit angepasst, als dies aufgrund der Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 mit Blick auf insbesondere die Auswahl und Tätigkeit des Abschlussprüfers notwendig ist. Im europäischen Recht eingeräumte Mitgliedstaatenwahlrechte werden in weitem Umfang ausgeübt. Insgesamt bleiben die im deutschen Recht verankerten Grundprinzipien soweit wie möglich unverändert.

Die Regelungen im Einzelnen:

  • Mit § 318 Absatz 1a HGB wird die mit Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eingeräumte Möglichkeit zur Verlängerung der Höchstlaufzeit von Mandaten zur Abschlussprüfung bei kapitalmarktorientierten Unternehmen vollumfänglich ausgeübt, während es bei Kreditinstituten und Versicherungen bei der Regelung des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 verbleibt.

  • Wegen des gesetzlichen Dauermandats zur Prüfung werden Sparkassen und Genossenschaften von den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu insbesondere der Bestellung und externen Rotation ausgenommen (§ 340k Absatz 3a HGB, § 54a Absatz 1 GenG). Insofern wird von dem Mitgliedstaatenwahlrecht Gebrauch gemacht, das Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 eröffnet.

  • In § 319a HGB werden die Mitgliedstaatenwahlrechte des Artikels 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ausgeübt und der Begriff der „Wesentlichkeit“ im Hinblick auf bestimmte Steuerberatungsleistungen erläutert. Gleichzeitig wird dem Prüfungsausschuss eine verstärkte Verantwortung bei der Genehmigung von Steuerberatungsleistungen zugewiesen.

  • § 321 HGB wird an die Vorgaben des Artikels 11 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zum Prüfungsbericht angepasst.

  • Mit der Ergänzung der §§ 332a, 334 Absatz 2a und § 335c HGB werden die Sanktionsvorgaben der Artikel 30 Absatz 1, Artikel 30a Absatz 1 Buchstabe a, b, e und f sowie Artikel 30c der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie im Hinblick auf die prüfungsbezogenen Pflichten der Aufsichtsrats- und Prüfungsausschussmitglieder umgesetzt. Parallele Regelungen werden in den §§ 340m, 340n, 341m und 341n HGB sowie im AktG, GmbHG, GenG und VAG nachvollzogen.

  • Soweit es infolge des Artikels 39 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 2 Nummer 13 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie erforderlich ist, werden auch nicht-kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse (Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen ohne Kapitalmarktbezug) zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses verpflichtet (insbesondere durch Änderungen in § 340k Absatz 5 Satz 1 und § 341k Absatz 4 Satz 1 HGB sowie in § 107 Absatz 4 AktG).

  • Von der nach Artikel 39 Absatz 2 Unterabsatz 2 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie zulässigen Ausnahme von der Verpflichtung zur Einrichtung eines Prüfungsausschusses wird vollumfänglich Gebrauch gemacht (insbesondere durch eine Änderung in § 100 Absatz 5 AktG). Damit kann der Aufsichts- oder Verwaltungsrat eines Unternehmens von öffentlichem Interesse die Aufgaben des Prüfungsausschuss wahrnehmen, wenn letzterer Teil des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ist.

  • Die dem Prüfungsausschuss (bzw. dem statt des Prüfungsausschusses agierenden Aufsichts- oder Verwaltungsrat) zugewiesenen Aufgaben werden entsprechend den Vorgaben in Artikel 39 Absatz 6 der überarbeiteten Abschlussprüferrichtlinie ausgedehnt (insbesondere durch eine Ergänzung des § 171 Absatz 2 Satz 3 AktG).

  • Daneben enthält der Entwurf unter anderem Änderungen, die der Klarstellung sowie der redaktionellen Anpassung dienen. Außerdem werden die im HGB (beispielsweise für Sparkassen) und im AktG (für Aktiengesellschaften) vorgesehenen Vorgaben in spezialgesetzlichen Regelungen für Gesellschaften anderer Rechtsformen (etwa der SE oder Genossenschaft) weitgehend übertragen.

Hinweis: Das Gesetz soll am in Kraft treten, an dem auch die o.g. EU-Rechtsakte wirksam werden.

Quelle: BT-Drucks. 18/7219 v.

Anmerkung: Lesen Sie zu diesem Thema auch den Beitrag von Lanfermann, Referentenentwurf zum Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG), in der WP Praxis 5/2015 S. 127 ff.

Einige Stellungnahmen zum Referentenentwurf des AReG: WPK

Nachrichten zum Abschlussprüfungsreformgesetz:

Beiträge und Gesetzesmaterialien:

Fundstelle(n):
NWB MAAAF-32557