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BGH 22.01.2003 VIII ZR 244/02

Mietrecht; | Zumutbarkeit und Eignung eines Nachmieters beim Zeitmietvertrag

Will ein Mieter sich vorzeitig aus einem Zeitmietvertrag lösen, muss er dem Vermieter einen geeigneten und zumutbaren Ersatzmieter (Nachmieter) stellen. Dies gilt allgemein kraft Gesetzes (§ 242 BGB), wobei noch ein berechtigtes Interesse des Mieters an der vorzeitigen Beendigung des Vertrags hinzutreten muss. Wurde im Rahmen eines Zeitmietvertrags vereinbart, dass eine vorzeitige Entlassung möglich sein soll, sobald der Mieter einen zumutbaren Ersatzmieter gestellt hat, so muss sich der Vermieter an dieser Vereinbarung festhalten lassen. Bei der Frage der Zumutbarkeit sind fern liegende Befürchtungen, bloße persönliche Antipathien und objektiv nicht begründete, negative Einstellung des Vermieters zu bestimmten Mieterkreisen nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Befürchtung, bei Einzug e...

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