BGH Beschluss v. - IX ZR 308/14

Insolvenzanfechtung: Kenntnis des Anfechtungsgegners von drohender Zahlungsunfähigkeit bei Bitte des Schuldners auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung

Leitsatz

Die Bitte des Schuldners um Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs, wenn sie nach mehrmaligen fruchtlosen Mahnungen und nicht eingehaltenen Zahlungszusagen gegenüber einem von dem Gläubiger mit dem Forderungseinzug betrauten Inkassounternehmen geäußert wird.

Gesetze: § 133 Abs 1 InsO

Instanzenzug: Az: 1 U 981/13 Urteilvorgehend LG Erfurt Az: 9 O 408/13nachgehend Az: IX ZR 308/14 Beschluss

Gründe

1Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

21. Die angefochtene Entscheidung betrifft einen Einzelfall, der keine Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) oder die Anlass für eine Rechtsfortbildung geben (§ 543 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Fall 1 ZPO).

32. Entgegen der Auffassung der Beschwerde handelt es sich im Streitfall nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung, die sich im Rahmen der Gepflogenheiten des üblichen Geschäftsverkehrs hält und deshalb kein Indiz für eine Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet (vgl. , WM 2015, 933 Rn. 3 f). Die Beklagte zu 1 hatte gegenüber der Schuldnerin vor Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung wiederholt die Zahlung der rückständigen Rechnungen ohne Erfolg angemahnt. Ausweislich der dritten Mahnung hatte die Schuldnerin eine fernmündlich erteilte Zahlungszusage nicht eingehalten. Die erst nach Einschaltung eines Inkassounternehmens und Offenbarwerden der Zahlungsschwierigkeiten geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung entspricht nicht den üblichen Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs. Bei dieser Sachlage konnte die Bitte der Schuldnerin um Ratenzahlung entsprechend der Auslegung des Berufungsgerichts dahin verstanden werden, ihre fälligen Verbindlichkeiten anders nicht begleichen zu können.

Kayser                            Gehrlein                            Vill

                 Lohmann                               Bär

Fundstelle(n):
BB 2015 S. 3009 Nr. 50
DB 2015 S. 2567 Nr. 44
DB 2015 S. 3005 Nr. 51
DB 2015 S. 6 Nr. 44
DB 2015 S. 6 Nr. 49
DStR 2016 S. 12 Nr. 3
DStR 2016 S. 133 Nr. 3
NJW 2015 S. 8 Nr. 45
NJW 2015 S. 8 Nr. 50
NJW-RR 2015 S. 1525 Nr. 24
NJW-RR 2016 S. 367 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 45/2015 S. 3304
StuB-Bilanzreport Nr. 21/2015 S. 848
WM 2015 S. 2107 Nr. 44
WM 2015 S. 2324 Nr. 49
ZIP 2015 S. 2180 Nr. 45
ZIP 2015 S. 2486 Nr. 51
ZIP 2015 S. 5 Nr. 43
CAAAF-17662