Online-Nachricht - Donnerstag, 16.06.2011

Kindergeld | Anspruch für behindertes Kind bei Regress des Sozialleistungsträgers (FG)

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hatte über den Kindergeldanspruch für ein behindertes Kind bei Regress des Sozialleistungsträgers gegenüber den Eltern zu entscheiden ().

Hierzu führt das Gericht weiter aus: Die Zahlung von Kindergeld soll dem Umstand Rechnung tragen, dass die Eltern, deren Kind nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, mit Unterhaltsverpflichtungen belastet sind. Die Unterhaltsleistungen der Eltern an das Kind können demzufolge bei der Prüfung, ob ein Kind imstande ist, sich selbst zu unterhalten, nicht auf der Einnahmenseite angesetzt werden. Denn gerade diese Leistungen der Eltern sollen ja durch die Kindergeldzahlung ausgeglichen werden. Nicht anders ist der Fall zu beurteilen, dass die Eltern den Unterhalt nicht unmittelbar an das Kind zahlen, sondern mittelbar über die Inanspruchnahme durch den Sozialleistungsträger zum Unterhalt des Kindes beitragen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn die Eltern die von dem Sozialleistungsträger geforderten Erstattungsbeträge bei Fälligkeit auch tatsächlich zahlen. Zahlen sie auf Aufforderung des Sozialleistungsträgers nicht, so kommen sie auch bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht teilweise für den Unterhalt des Kindes auf, so dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht besteht.

Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung 8/2011

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-17324