Online-Nachricht - Freitag, 15.04.2011

Einkommensteuer | Fahrtkosten bei vorübergehender Auswärtstätigkeit (BFH)

Der BFH hat seine Rechtsprechung bestätigt, nach der eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung keine zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers darstellt (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die 19-jährige Tochter machte eine Ausbildung zur Gesundheits- und Krankenpflegerin. Die Praxis lernte sie in einem Krankenhaus. Für die theoretische Ausbildung fuhr sie für jeweils mehrere Wochen zu einer Krankenpflegeschule in einer anderen Stadt. Die Familienkasse betrachtete beide Orte als regelmäßige Arbeitsstätten der Tochter. Also setzte sie die Kilometerpauschale an. Im Ergebnis kam die Tochter mit ihren Einkünften und Bezügen so über den Grenzbetrag fürs Kindergeld. Also strich die Kasse dem Vater den Zuschuss.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine vorübergehend aufgesuchte Ausbildungseinrichtung ist nicht als zweite regelmäßige Arbeitsstätte eines sich in Ausbildung befindlichen Arbeitnehmers anzusehen (vgl. NWB XAAAD-34042). Die Tochter hatte hier allein in dem Krankenhaus ihre regelmäßige Arbeitsstätte. Die Fahrten zur Krankenpflegeschule sind daher keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, sondern Dienstreisen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-16991