Online-Nachricht - Mittwoch, 23.02.2011

Einkommensteuer | Haftung einer Familienstiftung für Kapitalertragsteuer (BFH)

Können die Leistungsempfänger einer Stiftung unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen, handelt es sich bei den Leistungen um Einkünfte aus Kapitalvermögen. Bei unklarer Rechtslage bzw. abweichender Rechtsmeinung muss Kapitalertragsteuer vom Ausschüttenden zunächst einbehalten und abgeführt sowie anschließend im Rechtsbehelfsverfahren geklärt werden (, veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Ausschließlicher Stiftungszweck der Klägerin ist die Erhaltung des Stiftungsvermögens für die männlichen Abkömmlinge des Neffen und der beiden Vettern des Stifters und die Verschaffung einer in wirtschaftlicher Hinsicht gesicherten Lebensstellung für diese Abkömmlinge. Die Anspruchsberechtigten sind zwar nicht unmittelbar am Vermögen der Klägerin beteiligt; sie sind aber ausschließliche Nutznießer der Erträge des Stiftungsvermögens. Ähnlich einem Gesellschafter, der die Früchte aus dem hingegebenen Kapital erhält, sind die anspruchsberechtigten Familienmitglieder Begünstigte der Früchte aus dem einst hingegebenen Stiftungskapital. Das Kuratorium der Klägerin bestimmt zwar die Verwendung der Erträge. Jedoch soll gemäß § 4 Abs. 3 der Satzung zumindest ein Mitglied der Familie im Kuratorium vertreten sein. Ferner können Kuratoriumsmitglieder jederzeit durch Beschluss abberufen werden, den eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln sämtlicher stimmberechtigter Familienmitglieder auf einem ordentlichen oder außerordentlichen Familientag durch Abstimmung fasst (§ 4 Abs. 11 der Satzung). Zur Teilnahme an Familienbeschlüssen sind alle volljährigen männlichen Abkömmlinge der drei Stammväter berechtigt (§ 5 der Satzung). Damit haben im Streitfall die Destinatäre ähnlich wie die Gesellschafter in der Gesellschafterversammlung Einfluss auf die Verwendung der Erträge der Stiftung und letztlich auch des Vermögens. Zudem ist die zu verrentende Kapitalzuwendung, die jedem anspruchsberechtigten Familienmitglied zusteht, der Disposition des Kuratoriums entzogen, da insoweit bereits ein unmittelbarer Anspruch aus der Satzung besteht (§ 7 der Satzung). Zumindest dann, wenn die Leistungsempfänger unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf das Ausschüttungsverhalten der Stiftung nehmen können, handelt es sich um „hinter der Stiftung stehende Personen“ und sind die Leistungen wirtschaftlich Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG 2002 n.F. vergleichbar.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Streitpunkt war die Haftung für Kapitalertragsteuer, die der BFH gebilligt hat. Der BFH sieht in § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG ein Sonderrecht, weil danach Auskehrungen einer Körperschaft oder Vermögensmasse Kapitaleinkünfte sein können, ohne dass die Empfänger Gesellschafter oder Mitglieder sind.

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-16681