Online-Nachricht - Mittwoch, 02.02.2011

Einkommensteuer | Umschichtungen bei Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen (BFH)

Schichtet ein Vermögensübernehmer das überlassene Vermögen in nicht ausreichend ertragbringende Wirtschaftsgüter um, sind die wiederkehrenden Leistungen auch dann nicht als Sonderausgaben abziehbar, wenn die Beteiligten die geschuldeten Versorgungsleistungen an die Erträge der neu erworbenen Vermögensgegenstände anpassen (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Dem Prinzip der generationenübergreifenden „Perpetuierung“ des Übergebervermögens als Leitgedanken der Vermögensübergabe ist genügt, wenn nach der Umschichtung in das Reinvestitionsgut die zugesagten Versorgungsleistungen weiterhin auf der Grundlage des Übergabevertrags an den Übergeber erbracht werden. Voraussetzung einer solchen Umschichtung ist, dass mit dem Reinvestitionsgut genügend Nettoerträge erwirtschaftet werden, um die Versorgungsleistungen zu decken. Die ab Juli 2003 an die Eltern des Klägers gezahlten wiederkehrenden Leistungen sind schon deshalb nicht als Sonderausgaben abziehbar, weil die Kläger das übergebene Vermögen nicht in ausreichend ertragbringendes Vermögen umgeschichtet haben. Die Vertragsänderung zum , mit der die Versorgungsleistungen auf monatlich 1.000 € herabgesetzt wurden, kann nicht berücksichtigt werden. Spätestens mit dieser Vertragsänderung diente der Vermögensübergabevertrag nicht mehr der Versorgung der Eltern des Klägers; diese Vertragsänderung ließ den auf die dauerhafte Versorgung der Eltern gerichteten Rechtsbindungswillen entfallen.

Quelle: BFH online

Hinweis: Im März 2010 hatte der BFH bereits entschieden, dass der Ertrag des umgeschichteten Vermögens zwingend die Leistungen abdecken muss, um Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehen zu können (BFH, Urteil v. NWB OAAAD-47469).

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-16563