Online-Nachricht - Mittwoch, 19.01.2011

Umsatzsteuer | Steuerfreie Leistungen durch Privatklinik (BFH)

Krankenhausleistungen und Heilbehandlungsleistungen einer Krankenhaus-GmbH sind steuerfrei, wenn das Krankenhaus in mindestens 40% der Jahrespflegetage keine Wahlleistungen zur Zimmerbelegung und zur Chefarztbehandlung erbringt und seine Leistungsentgelte nach Selbstkostengrundsätzen berechnet. Bei der Berechnung der Jahrespflegetage ist die Erbringung medizinischer Wahlleistungen nicht zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Wie der (Az. NWB OAAAA-94750) entschieden hat, bewirkt die Verweisung in § 67 AO auf die BPflV 1973, dass nicht mehr als 60 v.H. der jährlichen Pflegetage auf Patienten entfallen dürfen, die sonstige gesondert berechenbare Leistungen nach § 6 BPflV 1973 und damit sog. Wahlleistungen hinsichtlich der Unterkunft (Belegung eines Ein- oder Zweibettzimmers) oder der Arztwahl (Chefarztbehandlung) in Anspruch nehmen. Hieran ist auch unter der Geltung der geänderten Verweisungen des § 67 AO auf §§ 5, 6 und 21 BPflV 1986 und auf §§ 11, 13 und 26 BPflV 1995 festzuhalten. Daher kommt es auch in den Streitjahren darauf an, in welchem Umfang der Krankenhausträger Wahlleistungen (§ 7 BPflV 1986 und § 22 BPflV 1995) erbringt. Allerdings entspricht der Begriff der Wahlleistungen in den Streitjahren nicht mehr dem der BPflV 1973, der der bisherigen Rechtsprechung des Senats zugrunde lag. Während sich Wahlleistungen unter der Geltung der BPflV 1973 vorrangig auf die Art der Unterbringung oder die Behandlung durch besondere Ärzte bezogen, sind nunmehr aufgrund von Maßnahmen zur Kostendämpfung im Gesundheitswesen zunehmend sog. medizinische „Wahlleistungen“ verbreitet. Zwar sind nicht alle medizinischen Wahlleistungen als Krankenhaus- oder Heilbehandlung oder eng hiermit verbundener Umsatz steuerfrei (vgl. zur Schönheitsoperation: NWB EAAAB-26258. Insbesondere bei medizinischen Wahlleistungen, bei denen es sich um eine medizinische Alternativbehandlung handelt, kann jedoch eine steuerfreie Krankenhaus- oder Heilbehandlung vorliegen.

Quelle: BFH online

Hinweis: Durch die Neuregelung des § 4 Nr. 14 UStG zum werden ambulante wie auch stationäre Leistungen, die der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen, in einer Befreiungsvorschrift zusammengefasst. Die bisherige Steuerbefreiung für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin wird in dem neuen § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG fortgeführt. Die neue Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG fast für Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen in Einrichtungen mit sozialer Zweckbestimmung die bisherigen Befreiungsvorschriften nach § 4 Nr. 16 Buchst. a bis c UStG zusammen und entwickelt sie weiter.


 

Fundstelle(n):
NWB SAAAF-16475