Online-Nachricht - Dienstag, 11.01.2011

Einkommensteuer | Besteuerung der Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter (BFH)

Der BFH hat klargestellt, dass die ermäßigte Besteuerung von Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter (§ 89b HGB) nach der Fünftel-Regelung gemäß § 34 Abs. 1 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 verfassungsgemäß ist (, NV; veröffentlicht am ).

Hierzu führte der BFH weiter aus: Es verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die Art. 12 und 14 GG, dass Zahlungen nach § 89b HGB ab dem VZ 1999 nicht mehr dem halben Steuersatz unterworfen werden. Auch das Rechtsstaatsprinzip ist nicht verletzt. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen darauf, dass im Zeitpunkt der Auszahlung des Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB noch der sog. halbe Steuersatz (§ 34 Abs. 1 EStG in der bis 1998 geltenden Fassung) gelten würde, ist nicht von Verfassungs wegen geschützt.

Anmerkung: Der Gesetzgeber hat mit dem Steuersenkungsergänzungsgesetzes (StSenkErgG) die Wiedereinführung des halben Steuersatzes für Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 Nr. 1 EStG beschlossen. Ob der allgemeine Gleichheitssatz die Wiedereinführung des halben Steuersatzes auch für Ausgleichszahlungen nach § 89b HGB gebietet oder ob der Gesetzgeber § 34 Abs. 3 EStG auf Veräußerungsgewinne i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG beschränken durfte, hat der BFH in der o.g. Entscheidung offen gelassen. § 34 Abs. 3 EStG i.d.F. des StSenkErgG wurde erst mit Wirkung ab dem VZ 2001 eingeführt; im Streitjahr 1999 sind deshalb auch Veräußerungsgewinne i.S. von § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG (nur) nach der sog. Fünftel-Regelung zu besteuern.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Das BVerfG hat entschieden, dass die rückwirkende Anwendung der Fünftel-Regelung ab dem VZ 1999 gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit sie auch Entschädigungen erfasst, die bereits im Jahr 1998, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Bundestag vereinbart oder - falls die Vereinbarung älteren oder jüngeren Datums ist - zumindest noch vor der Verkündung der Neuregelung ausgezahlt wurden ( NWB VAAAD-48926; veröffentlicht am ).


 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-16407