Online-Nachricht - Mittwoch, 24.11.2010

Sozialrecht | Bemessung des Gründungszuschusses nach Arbeitslosengeld (BSG)

Das BSG hat entschieden, dass der Gründungszuschusses im Anschluss an das Arbeitslosengeld ohne Minderung durch Nebeneinkommen zu bemessen ist, wenn die frühere Nebenbeschäftigung eingestellt wird ().


Hintergrund: Gemäß § 58 Abs. 1 SGB III wird der Gründungszuschuss für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.

Sachverhalt: Der Kläger bezog bis Arbeitslosengeld (Alg). Der Leistungssatz belief sich auf 43,86 Euro täglich; ausgezahlt wurden wegen Anrechnung eines aus einer kurzzeitigen Beschäftigung erzielten Nebeneinkommens nur 38,69 Euro. Ab war der Kläger selbständig tätig und übte die Nebenbeschäftigung nicht mehr aus. Die Beklagte bewilligte ihm einen Gründungszuschuss unter Berücksichtigung des wegen des Nebeneinkommens geminderten Arbeitslosengelds.

Hierzu führte das BSG weiter aus: Der Gesetzeswortlaut ist nicht eindeutig. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung erfordern jedoch die Zugrundelegung des ungeminderten Arbeitslosengelds. Mit dem Gründungszuschuss soll ein Anreiz zur Beendigung der Arbeitslosigkeit gegeben und insoweit das infolge der Existenzgründung wegfallende Arbeitslosengeld kompensiert werden. Da die Einkommenssituation des Klägers vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit durch die Kombination von Arbeitslosengeld und Nebeneinkommen geprägt war und ihm das Nebeneinkommen nun nicht mehr zur Verfügung steht, würde eine Bemessung unter Zugrundelegung des gekürzten Arbeitslosengelds dem Gesetzeszweck zuwiderlaufen.  

Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 43/10


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-16162