Online-Nachricht - Donnerstag, 28.10.2010

Körperschaftsteuer | Begründung einer Organschaft durch UmwStG-Gesamtrechtsnachfolge (BFH)

Die Voraussetzungen einer Organschaft gemäß §§ 14 ff. KStG 2002 sind infolge der in § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG 1995 angeordneten Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft in die Position der übertragenden Gesellschaft auch nach einer vorangegangenen Ausgliederung eines Teilbetriebs zur Neugründung und einer anschließenden Anteilseinbringung von Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an erfüllt (; veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: Die Klägerin ist infolge einer Ausgliederung zur Neugründung gemäß § 123 Abs. 3 Nr. 2 des Umwandlungsgesetzes aus der R-GmbH mit Eintragung in das Handelsregister am entstanden. Steuerlich lag die Einbringung zweier Teilbetriebe gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 1995 vor, welche nach § 20 Abs. 7 und 8 Satz 1 UmwStG 1995 auf den rückbezogen wurde. Auf diesen Übertragungsstichtag und in diesem Zusammenhang wurden im Rahmen einer Kapitalerhöhung die Anteile an der Klägerin von der R-GmbH in die Beigeladene (gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 7 und 8 UmwStG 1995) eingebracht, und es wurde sodann zwischen der Klägerin und der Beigeladenen ein Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Damit wurden die organschaftlichen Eingliederungsvoraussetzungen in die Beigeladene von der Klägerin nicht erst ab dem , sondern "vom Beginn des Wirtschaftsjahres" an erfüllt.


Grund hierfür ist § 12 Abs. 3 Satz 1 (i.V.m. § 22 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 Satz 3) UmwStG 1995, wonach im Falle der Kapitaleinbringung die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft eintritt. Das gilt für jegliche Gewinnermittlungsvorschriften und damit auch (vgl. § 15 KStG 2002) für die körperschaftsteuerlichen Organschaftsvoraussetzungen: Die Ausgliederung einer Mehrheitsbeteiligung mit nachfolgender erstmaliger Begründung einer Organschaft ist möglich, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger besteht und dieses Erfordernis bis zum Ende des Wirtschaftsjahres aufrechterhalten bleibt.

Quelle: BFGH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der BFH hat die Streitfrage, ob die finanzielle Eingliederung im Fall gesetzlich zulässiger rückwirkender Umstrukturierungen rückwirkend entstehen kann, offen gelassen, weil im Streitfall die finanzielle Eingliederung schon vor der Umstrukturierung bestand. Organträger war nämlich eine GmbH, aus der die Klägerin als Organgesellschaft rückwirkend ausgegliedert wurde, bevor ihre Anteile rückwirkend in eine andere GmbH eingebracht wurden, an der die Organträgerin schon zu Beginn des Wirtschaftsjahres beteiligt war. Beide Umstrukturierungen sind am auf den vereinbart worden, auf den der ebenfalls am abgeschlossene Gewinnabführungsvertrag zurückwirkte.

 

Fundstelle(n):
NWB KAAAF-15980