Online-Nachricht - Mittwoch, 13.10.2010

L+F-Betriebe | Abspaltung eines Milchlieferrechts vom Buchwert des Grund und Bodens (BFH)

Vom Pauschalwert für Grund und Boden des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens kann nicht nachträglich durch Bilanzberichtigung ein Buchwert für Milchlieferrechte, die in der Vergangenheit veräußert wurden, erfolgswirksam abgespalten werden. Nur wenn die Milcherzeugungsflächen mit den Anschaffungskosten bilanziert wurden, ist eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung möglich, soweit eine Abspaltung nicht berücksichtigt wurde (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: § 55 EStG ist eine besondere Bewertungsvorschrift für jenen Grund und Boden, der am zum Anlagevermögen eines Betriebs gehört hat und von der Einführung der Bodengewinnbesteuerung betroffen war. Ihre Anwendung ist zwingend; sie hat Vorrang vor der allgemeinen Bewertungsvorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG. In den neuen Bundesländern haben die Buchwerte nach § 55 EStG wegen ihrer Beziehung auf den Stichtag keine Bedeutung. Maßgebend ist hier das DMBilG, nach dem die Unternehmen den Grund und Boden mit seinem Verkehrswert in die aufzustellende Eröffnungsbilanz zum bzw. in das Anlageverzeichnis nach § 4 Abs. 3 Satz 5 EStG einzustellen haben (§ 1, 9, § 52 Abs. 1 DMBilG).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Landwirt, hatte in den Wirtschaftsjahren 1995/96 und 1997/98 er einen Teil seiner Milchlieferrechte veräußert. Den daraus erzielten Gewinn hatte er nicht um den anteiligen Buchwert der veräußerten Milchlieferrechte vermindert, der sich aufgrund der Abspaltung vom Buchwert des Grund und Bodens ergibt. Zusammen mit der Steuererklärung für das Streitjahr 2001 reichte der Kläger am eine berichtigte Bilanz für das Wirtschaftsjahr 2000/01 ein, in der er einen um 48.455,67 DM geminderten Gewinn auswies. Die Bilanzberichtigung erläuterte er mit den Milchquotenverkäufen, für die noch keine Buchwerte gemäß der Abspaltungsberechnung gewinnmindernd berücksichtigt worden seien. Das Finanzamt folgte dem nicht. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Senats von dem zum ermittelten pauschalen Buchwert des Grund und Bodens nach Verfestigung der Milchlieferrechte zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut grundsätzlich ein anteiliger Buchwert abzuspalten (vgl. u.a. Urteil v. NWB NAAAA-89413). Die Finanzverwaltung ist dem nach anfänglichen Bedenken gefolgt ( NWB EAAAA-81189). Diese Rechtsprechung ist auf erhebliche Kritik gestoßen. Gleichwohl sieht der Senat von einer Änderung der Rechtsprechung ab. Ausschlaggebend dafür ist, dass diese Rechtsprechung über einen längeren Zeitraum bestanden hat und sich die beteiligten Kreise - einschließlich der Finanzverwaltung - darauf eingestellt haben. Sie bezieht sich auf Grundstücksflächen, die am der Milcherzeugung dienten. Die Bindung an den Betrieb und damit die Flächenbindung besteht bereits seit dem nicht mehr (29. VO zur Änderung der Milch-Garantiemengen-Verordnung v. ). Die Rechtsprechung betrifft daher - von Folgefragen abgesehen - weit zurückliegende, in der Vergangenheit abgeschlossene Sachverhalte. Zwischenzeitlich hat die Finanzverwaltung mit den Milcherzeugern in einer aufwändigen Verwaltungsaktion die Buchwertabspaltung durchgeführt. Hinzu kommt, dass die Milch-Garantiemengen-Verordnung nach derzeitigem Stand zum auslaufen wird. Der Senat hält es nicht für vertretbar, nachträglich für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte im Wege der Bilanzberichtigung einen Buchwert von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens abzuspalten und damit den Anwendungsbereich der Rechtsprechung zur Buchwertabspaltung über die bisher entschiedenen Fallgruppen hinaus weiter auszudehnen. Die Gesichtspunkte, die der nachträglichen Buchwertabspaltung von dem nach § 55 Abs. 1 EStG ermittelten Pauschalwert des Grund und Bodens entgegenstehen, gelten nicht für Grundstücke, die nach dem angeschafft und mit den Anschaffungskosten bilanziert wurden. In diesen Fällen ist daher im Wege der Bilanzberichtigung ein anteiliger Buchwert für in der Vergangenheit veräußerte Milchlieferrechte abzuspalten und auszubuchen.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Der IV. Senat des BFH betreibt einen beachtlichen Begründungsaufwand, um seine bisherige Rechtsprechung zur Buchwertabspaltung veräußerter Milchlieferrechte zu rechtfertigen, so dass man durchaus den Eindruck gewinnen könnte, ihm selbst seien Zweifel an der Richtigkeit seiner Lösung gekommen. Jedenfalls führen seine Erwägungen dazu, eine Buchwertabspaltung für den Grund und Boden, der mit dem Pauschalwert nach § 55 Abs. 1 EStG bewertet wurde, im Wege der Bilanzberichtigung abzulehnen und eine erfolgswirksame Bilanzberichtigung zur Buchwertabspaltung nur für die Milcherzeugungsflächen zuzulassen, die nach Einführung der Bodengewinnbesteuerung (zum ) mit den Anschaffungskosten bilanziert worden sind.

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-15856