Online-Nachricht - Mittwoch, 29.09.2010

Umsatzsteuer | Geldumtausch durch Wechselstube als Dienstleistung (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass ein Unternehmer, der auf einem deutschen Flughafen in einer Wechselstube in- und ausländische Banknoten und Münzen im Rahmen von Sortengeschäften an- und verkauft, keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen (Dienstleistungen) ausführt (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Klärung der Rechtsfrage war erforderlich, weil davon der von dem Betreiber der Wechselstube begehrte anteilige Vorsteuerabzug abhing. Zwar ist der Geldwechsel im Inland unabhängig davon steuerfrei, ob es sich um eine Lieferung oder sonstige Leistung handelt (§ 4 Nr. 8 Buchst. b UStG). Für steuerfreie Umsätze scheidet grds. ein Vorsteuerabzug aus. Ein Ausschluss des Vorsteuerabzugs tritt aber nicht ein für Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Nach § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG a.F. (bzw. § 3a Abs. 4 UStG in der Fassung ab 2010) befindet sich der Ort bestimmter Dienstleistungen, zu denen auch der Geldtausch gehört, im Ausland, wenn der Empfänger kein Unternehmer ist und seinen Wohnsitz in einem sog. Drittlandsgebiet hat. Im Streitfall hatte das Finanzamt den anteiligen Vorsteuerabzug abgelehnt mit der Begründung, bei dem Geldwechsel handele es sich um eine im Inland erbrachte steuerfreie Lieferung der Wechselstube, so dass der Vorsteuerabzug ausgeschlossen sei.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Der Leistungsort der von der Klägerin in der Wechselstube auf einem deutschen Flughafen ausgeführten Sortengeschäfte befindet sich nach § 3a Abs. 3 Satz 3 UStG i.V. mit Abs. 4 Nr. 6 Buchst. a UStG im Ausland. Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Sortengeschäften gemäß § 3 Abs. 9 UStG um sonstige Leistungen. Bargeld wird nicht dadurch zum Gegenstand einer Lieferung des Zahlenden, dass es das Entgelt für eine Lieferung oder Leistung ist. Vielmehr bleibt es in der Regel entsprechend seiner finanzpolitischen Bedeutung lediglich der "im Verkehr anerkannte Wertmesser und Wertträger" und dementsprechend umsatzsteuerrechtlich lediglich Entgelt für die Leistung und Bemessungsgrundlage für den Umsatz. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass das Umsatzsteuerrecht Leistungen im wirtschaftlichen Sinne erfasst. Das unentgeltliche Wechseln einer Banknote in Kleingeld ist daher keine Leistung im wirtschaftlichen Sinne.

Anmerkung: Der BFH entschied außerdem, dass für den Nachweis des Wohnsitzes des Kunden im Drittlandsgebiet nicht die für Ausfuhrlieferungen geltenden Buch- und Belegnachweise zu erbringen seien. Im konkreten Fall hatte der Betreiber der Wechselstube die Kunden nach ihrem Herkunftsland befragt und darüber Aufzeichnungen geführt. Das FG hatte diese Aufzeichnungen für plausibel gehalten und der BFH hat dies nicht beanstandet.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-15763