Online-Nachricht - Mittwoch, 08.09.2010

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus der Begebung von Inhaberschuldverschreibungen (BFH)

Dient eine vom Unternehmer begebene Inhaberschuldverschreibung dazu, seine umsatzsteuerpflichtige Unternehmenstätigkeit zu finanzieren, ist der Unternehmer aus den bei der Ausgabe der Inhaberschuldverschreibung entstehenden Kosten zum Vorsteuerabzug berechtigt (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Es entsteht nur dann ein Recht zum Vorsteuerabzug, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der bezogenen Ware bzw. Dienstleistung mit Ausgangsumsätzen besteht, die das Recht auf den Vorsteuerabzug eröffnen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG i.V. mit Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der RL 77/388/EWG). Besteht kein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, ist der Unternehmer gleichwohl zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder erbrachten Dienstleistungen sind. Derartige Kosten hängen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen (vgl. NWB CAAAD-33427 und v. NWB MAAAB-72833).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Gibt der Unternehmer nichtsteuerbare Aktien - oder wie im Streitfall Schuldverschreibungen - aus, um sein Kapital zugunsten seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Allgemeinen zu stärken, sind die Kosten der Dienstleistungen, die er hierfür bezieht, Teil seiner allgemeinen Kosten und gehören damit zu den Preiselementen seiner Produkte. Die bezogenen Dienstleistungen hängen dann direkt und unmittelbar mit der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen. Das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug ergibt sich somit daraus, dass trotz des Fehlens eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zu einem bestimmten zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsatz gleichwohl ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu ihrer wirtschaftlichen und zum Vorsteuerabzug berechtigenden Gesamttätigkeit besteht, da die Klägerin mit der Begebung der Inhaberschuldverschreibungen beabsichtigte, ihre steuerpflichtige Tätigkeit zu finanzieren.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-15633