Online-Nachricht - Dienstag, 31.08.2010

Zivilrecht | Irreführende Angaben beim Verkauf gebrauchter Mietwagen (OLG)

Beim Verkauf eines gebrauchten Mietwagens ist die Angabe "Jahreswagen - 1 Vorbesitzer" und "1. Hand" irreführend, wenn nicht zusätzlich darüber aufgeklärt wird, dass der Vorbesitzer eine Mietwagenfirma war ( I-4 U 101/10).


Sachverhalt: Eine Kfz-Händlerin hatte über eine Internetplattform einen Pkw mit der Beschreibung „Jahreswagen - 1 Vorbesitzer“ und „1. Hand“ angeboten. Dieser Pkw war gewerblich von zwei Mietwagenfirmen genutzt worden. Eine andere Händlerin hatte darin eine Irreführung gesehen und gegen die Anbieterin im einstweiligen Verfügungsverfahren eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Auf den Widerspruch der Anbieterin hatte das Landgericht Essen diesen Beschluss aufgehoben und eine Irreführung verneint. Die Angabe der Vorbesitzer werde formal als Bezeichnung der eingetragenen Halter verstanden. Über eine gewerbliche Nutzung müsse nicht aufgeklärt werden, solange durch diesen Gebrauch keine Wertminderung eingetreten sei (LG Essen, Urteil v. - 45 U 5/10).

Dazu führt das OLG weiter aus: Es sei irreführend, wenn zusätzlich zur Verwendung des Begriffs „Jahreswagen“ auf die Anzahl der Vorbesitzer abgestellt werde, ohne dass über die Art des Vorbesitzes aufgeklärt werde. Der Durchschnittsverbraucher verstehe die Angabe der Vorbesitzer nicht allein formal, sondern verbinde damit die Vorstellung, von wie vielen Personen und zu welchen Zwecken das Fahrzeug bislang genutzt worden sei. Der Verbraucher entnehme daraus Informationen, wie der Wagen bisher gefahren und gepflegt worden sei. Mietfahrzeuge würden von Fahren mit wechselndem Temperament, Fahrfähigkeiten und Sorgfaltseinstellungen benutzt, dies habe Auswirkungen auf die Verschleißteile und den Pflegezustand.

Quelle: NRW justiz online

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-15588