Online-Nachricht - Mittwoch, 11.08.2010

Landwirtschaftliche Betriebe | Milchquotenerhöhung durch Hinzukauf (BFH)

Ob ein Milchlieferant wegen Mengenüberschreitung abgabenpflichtig wird, hängt ausschließlich davon ab, ob er am Ende des Milchwirtschaftsjahres (31.3.) mehr Milch geliefert hat, als ihm seine Milchquote gestattete, deren Höhe lässt sich ebenfalls erst am Ende des Milchwirtschaftsjahres endgültig bestimmen. Hinzuerwerbe während eines Wirtschaftsjahres dürfen erst bei der zum 31.3. zu erstellenden Abrechnung berücksichtigt werden (, veröffentlicht am ).

Dazu führt der BFH weiter aus: Die Milchquote ist jahresbezogen. Erst am Ende des Milchwirtschaftsjahres lässt sich feststellen und ist festzustellen, wie groß sie ist. Denn Abgaben und Hinzuerwerbe während des Milchwirtschaftsjahres sind zu berücksichtigen (Art. 5 Buchst. k VO Nr. 1788/2003). Die Milchlieferungen während des Milchwirtschaftsjahres werden zusammengerechnet und nicht etwa einzelnen Monaten oder gar Zeitpunkten zugeordnet. Dass diese Grundsätze nicht gölten, wenn ein Betrieb während eines Milchwirtschaftsjahres von einem Milcherzeuger auf einen anderen übergeht, in diesem Falle also das Milchwirtschaftsjahr für die Abgabenberechnung gleichsam in zwei Teilzeiträume aufzuteilen ist, ist den einschlägigen Vorschriften nicht zu entnehmen. Mit Recht führt die Revision dagegen auch an, dass der Zweck der Milchabgabenregelung eine solche Aufteilung nicht verlange.

Die Klägerin hat jedoch --wenn auch beiläufig-- im erstinstanzlichen Verfahren weiter ausgeführt, der Verkäufer habe vor dem Ende des Milchwirtschaftsjahres einen Betrieb mit einer nicht ausgeschöpften Milchquote hinzuerworben, wodurch sich seine Milchquote so erhöht habe, dass sie ausreichte, die von dem Verkäufer selbst (bzw. dem vermeintlichen Pächter) vorgenommenen Lieferungen trotz des Übergangs der bereits bei Betriebsübergang für den Verkäufer festgesetzten Quote auf die Klägerin abzudecken.

Die Sache muss deshalb an das FG zurückgehen, damit dieses der Richtigkeit des betreffenden Sachvortrags der Klägerin nachgeht. Es wird dabei berücksichtigen können, dass der von der Klägerin geltend gemachte Übergang einer Milchquote von 617.690 kg durch die Bescheinigung der Landwirtschaftsbehörde vom nachgewiesen ist (§ 17 Abs. 1 MilchAbgV). Eine in entsprechender Anwendung eben genannter Vorschrift zu fordernde Bescheinigung über den Übergang der von dem Verkäufer nachträglich hinzuerworbenen Quote liegt allerdings bislang nicht vor. Dass sie von der Klägerin --offenbar aus Rechtsunkenntnis-- nicht von sich aus im ersten Rechtsgang vorgelegt worden ist, rechtfertigt die Abweisung der Klage indes nicht. Sollte der Klägerin allerdings im zweiten Rechtsgang eine formgerechte Bestätigung des Übergangs einer solchen zusätzlichen Milchquote nicht gelingen, wird ihre Klage nach Sachlage abzuweisen sein.

Hintergrund: Zunächst ein unselbständiges Recht, das in dem Wirtschaftsgut Grund und Boden mitenthalten war, wurde mit der Milchgarantiemengen-Verordnung (MGV) zum in den alten Ländern einschließlich West-Berlin ein Milchlieferrecht, die sog. Milchquotenregelung, eingeführt. Es handelt sich um eine Produktionseinschränkung in Form eines durch Verordnung geschaffenen Milchlieferrechtes. Bis zum einschließlich konnte das Milchlieferrecht grundsätzlich nur zusammen mit der dazugehörigen Fläche übertragen werden (sog. Flächenakzessorietät). Ab diesem Zeitpunkt wurden die Milchlieferrechte selbstständig handelbar. Seit ist die MGV aufgehoben und die Übertragung von Milchlieferrechten erfolgt seither grundsätzlich über regionale Verkaufsstellen zu bestimmten Übertragungsterminen (§ 8 Abs. 1 ZusatzabgabenVO).

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-15468