Online-Nachricht - Freitag, 16.07.2010

Einkommensteuer | Betriebliche Veranlassung von Mietaufwendungen (FG)

Ein freiberuflich tätiger Diplom-Ingenieur kann Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung, die nicht am Ort der Betriebsstätte liegt und die er aufgrund betrieblicher Veranlassung einen Teil des Jahres aufsucht, während sie für den Rest des Jahres leer steht, nur anteilig als Betriebsausgaben geltend machen ().

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Mietaufwendungen für eine möblierte Wohnung, die nicht am Ort der Betriebsstätte des Klägers liegt, für das ganze Jahr als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Der Kläger ist ledig, wohnt in M und war im Streitjahr als freiberuflicher Diplom-Ingenieur tätig; sein Büro unterhält er unter derselben Adresse wie seine Wohnung. In seiner Einkommensteuererklärung machte er als Betriebsausgaben u.a. Aufwendungen für Fahrtkosten und Miete für eine Wohnung in R geltend. In R habe er – der Kläger – Aufträge zu erledigen gehabt und habe, statt zu ungleich höheren Kosten ein Hotelzimmer zu buchen, ein möbliertes Dachzimmer angemietet. Das Zimmer wurde im Streitjahr dann genutzt, wenn er in R beruflich etwas vor Ort zu erledigen hatte. Dies sei im Streitjahr an 108 Tagen der Fall gewesen. Das Finanzamt berücksichtigte die Mietaufwendungen nicht, da der Kläger in M keinen eigenen Wohnsitz gehabt habe, sondern in den Haushalt der Mutter eingegliedert gewesen sei. Eine doppelte Haushaltsführung sei daher nicht anzuerkennen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Aufwendungen für die möblierte Wohnung in R sind insoweit als weitere Betriebsausgaben anzuerkennen, als diese durch die Tätigkeit des Klägers in R veranlasst sind, also anteilig für insgesamt 108 Tage. Der Anerkennung von Betriebsausgaben für das betrieblich bedingte Wohnen in einer angemieteten möblierten Wohnung steht nicht entgegen, dass der Kläger hier nicht die Voraussetzungen zur Anerkennung von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erfüllt. Denn der BFH erkennt eine gelegentliche Hotelübernachtung am Beschäftigungsort ohne das Vorliegen der Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten an ( NWB HAAAB-26941). Für diejenigen Tage, an denen die Wohnung in R dem Kläger zwar zur jederzeitigen Nutzung zur Verfügung stand, jedoch tatsächlich mangels Auftrags leer stand, ist auslösendes Moment für die Mietaufwendungen nicht ein betrieblicher Veranlassungszusammenhang, hinter den die stets vorliegende private (Mit-)Veranlassung der Wohnkosten zurücktreten würde. Dieser mangelnde Veranlassungszusammenhang kann nicht mit dem vom Kläger angeführten Argument ersetzt werden, dass die Wohnungsanmietung wesentlich kostengünstiger und für ihn bequemer als die Buchungen von Hotelübernachtungen gewesen sei. Zu beurteilen ist nämlich nie ein hypothetischer, sondern stets nur der tatsächlich verwirklichte Lebenssachverhalt.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-15317