Online-Nachricht - Donnerstag, 15.07.2010

Grunderwerbsteuer | Erwerbsgegenstand Grundstück in bebautem Zustand (BFH)

Für die Annahme eines grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Leistungsgegenstand (Grundstück in bebautem Zustand) ist es ausreichend, wenn die Einbindung des Grundstücksverkäufers über einen von ihm als Mittelsperson eingeschalteten Dritten - im Streitfall die B-GmbH - herbeigeführt wird (; NV).

Hintergrund: Der für den Umfang der Gegenleistung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG) maßgebliche Gegenstand des Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand (BFH, Entscheidungen v. - NWB RAAAB-91833; v. - NWB DAAAD-21793, jeweils m.w.N.).

Sachverhalt: Die Antragsteller erteilten einem Bauunternehmer (der P-GmbH) am einen Bauauftrag zur Errichtung einer Stadtvilla auf einem genau bezeichneten Grundstück. Dieses Grundstück erwarben die Antragsteller 4 Tage später durch notariell beurkundeten Vertrag von dem Verkäufer (V). Bereits am hatte der Bauunternehmer mit der B-GmbH einen Vertriebs- und Vermittlungsvertrag geschlossen. Hiernach sollte die B-GmbH in ihrem Auftragsbestand befindliche Baugrundstücke und Bauinteressenten benennen. Der Bauunternehmer hatte im Fall eines Vertragsabschlusses eine Vergütung in Höhe von 5 v.H. der Auftragssumme zu zahlen; entsprechend dieser Vergütungsvereinbarung wurde hinsichtlich des von den Antragstellern erteilten Bauauftrags verfahren. Das Finanzamt (FA) nahm an, es liege ein aus Grundstück und Gebäude bestehender einheitlicher Erwerbsgegenstand vor und setzte gegen die Antragsteller Grunderwerbsteuer fest.

Hierzu führte der BFH weiter aus:  Ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird indiziert, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot annimmt. Die durch die Annahme eines solchen einheitlichen Angebots ausgelöste Indizwirkung gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite mehrere Personen auftreten. Für das Vorliegen eines derartigen einheitlichen Angebots ist es nicht erforderlich, dass es in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird. Entscheidend ist vielmehr, dass das Angebot von der Veräußererseite stammt. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist dabei unerheblich, dass V und der Bauunternehmer untereinander keine Absprachen getroffen haben und auch nicht unmittelbar beim Absatz des Grundstücks in einem durch den Bauunternehmer zu bebauenden Zustand zusammengewirkt haben. Für einen grunderwerbsteuerrechtlich einheitlichen Leistungsgegenstand ist ausreichend, wenn die Einbindung des Grundstücksverkäufers über einen von ihm als Mittelsperson eingeschalteten Dritten - im Streitfall die B-GmbH - herbeigeführt wird. Schließlich steht dem einheitlichen Erwerbsgegenstand auch nicht entgegen, dass für die Antragsteller die wirtschaftliche Verflechtung zwischen der B-GmbH und dem Bauunternehmer nicht objektiv erkennbar war. Bei der Annahme eines einheitlichen Angebots - wie hier - war das abgestimmte Verhalten der auf der Veräußererseite auftretenden Personen objektiv erkennbar.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-15310