Online-Nachricht - Donnerstag, 15.07.2010

Versicherungsrecht | Verjährung der Rückvergütung bei Lebensversicherungen (BGH)

Der BGH hat klargestellt, dass Ansprüche auf eine Rückvergütung nach Beendigung eines Lebensversicherungsvertrages durch Kündigung spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Jahres verjähren, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat ().

Sachverhalt: Der Kläger begehrt von einem Versicherer die Neuberechnung der Rückvergütungen (Rückkaufswert nebst Überschussbeteiligung) gekündigter Lebens- und Rentenversicherungen. Die Verträge wurden aller zwischen 1996 und 2000 gekündigt und abgerechnet. Daraufhin zahlte der beklagte Versicherer teilweise eine Rückvergütung aus. Grundlage dieser Berechnung waren die dem jeweiligen Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Vertragsbedingungen, nach denen (noch) ein Stornoabzug sowie eine Verrechnung von Abschlusskosten zu berücksichtigen waren. Vergleichbare Bedingungen hat der Senat in seinen Urteilen vom (u.a. Az. NWB MAAAB-98997) als unwirksam erachtet. In der Folge hat der Senat mit Urteilen vom (u.a. Az. NWB MAAAB-80356) entschieden, dass der Stornoabzug entfällt und der Rückkaufswert bei Kündigung einen Mindestrückkaufswert nicht unterschreiten dürfe. Der Kläger hat mit der im Jahr 2007 erhobenen Stufenklage zunächst Auskunft über den Rückkaufswert ohne Stornoabzug und Verrechnung von Abschlusskosten und die bei Kündigung bereits zugewiesene Überschussbeteiligung begehrt. Der beklagte Versicherer beruft sich auf Verjährung.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Eventuelle Ansprüche auf einen weitergehenden Rückkaufswert sind im Streitfall verjährt. Maßgeblich für den Beginn der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG a.F. (fünf Jahre) sind nur die Entstehung des Anspruchs auf Auszahlung des Rückkaufswerts und dessen Fälligkeit. Der Anspruch auf eine Rückvergütung entsteht bereits mit der durch die Kündigung herbeigeführten Vertragsbeendigung; fällig wird er spätestens mit der Abrechnung der Versicherungsverträge durch den Versicherer. Dies gilt unverändert für (weitergehende) Ansprüche auf eine höhere Rückvergütung, die sich aus einer veränderten Abrechnung nach Maßgabe der (Az. NWB MAAAB-98997) und (Az. NWB MAAAB-80356) ergeben. Es kommt nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob die Versicherungsnehmer zum Abrechnungszeitpunkt die Unwirksamkeit der Versicherungsbedingungen erkennen konnten.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 149/2010

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-15304