Online-Nachricht - Dienstag, 15.06.2010

Gewerbesteuer | Teilnahme eines Fußballers an Promotions-Maßnahmen des DFB (FG)

Das FG Münster hat entschieden, dass ein Fußballnationalspieler, der an Promotion-Maßnahmen des DFB teilnimmt, insoweit gewerblich tätig ist und die hieraus erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen (). Die Revision wurde vom Senat zugelassen.

Sachverhalt: Der Kläger war als Profifußballer bei einem Bundesligaverein unter Vertrag. Als Mitglied der deutschen Nationalmannschaft nahm er im Zusammenhang mit der WM 2002 an Promotion-Maßnahmen des DFB teil. Die hierfür gezahlte Vergütung sah er als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und damit als nicht gewerbesteuerpflichtig an. Er begründete dies insbesondere damit, dass sein Arbeitgeber aufgrund der Verbandsstatuten verpflichtet sei, ihn für die Nationalmannschaft abzustellen. Er selbst sei aufgrund des Arbeitsvertrages verpflichtet, einer entsprechenden Weisung seines Vereins nachzukommen. Seine Tätigkeit für den DFB übe er daher nicht selbstständig und damit nicht gewerblich aus. Zudem habe er sich der Teilnahme an den Promotion-Maßnahmen faktisch nicht entziehen können. Eine Weigerung hätte bedeutet, ganz auf die Zugehörigkeit zur Nationalmannschaft zu verzichten.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Ein Berufssportler übt eine Werbetätigkeit im Rahmen eines Gewerbebetriebs aus, wenn er insoweit selbstständig und nachhaltig sowie mit Gewinnerzielungsabsicht tätig wird und sich die Werbetätigkeit als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Der Kläger ist im Streitfall gewerblich, insbesondere selbstständig tätig gewesen. Er hat sich gegenüber dem DFB bereit erklärt, an entsprechenden Veranstaltungen teilzunehmen und ist dieser Verpflichtung auch nachgekommen. Demgegenüber ist er weder aufgrund des Arbeitsverhältnisses mit seinem Verein noch aufgrund anderer Regelungen, wie z.B. des Grundlagenvertrages zwischen dem Ligaverband und dem DFB, zur Teilnahme an diesen Veranstaltungen verpflichtet gewesen. Auch hat der faktische Druck, bei Nichtteilnahme an entsprechenden Promotion-Veranstaltungen des DFB keine Berufung mehr in die Nationalmannschaft zu erhalten, nicht die freie Willensentscheidung des Klägers überlagert. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum BFH zugelassen (ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor).

Anmerkung: Das Gericht weist auch darauf hin, dass ein Berufssportler als Arbeitnehmer tätig wird, wenn er auf Grundlage seines Arbeitsvertrags für seinen Verein oder dessen Sponsor wirbt. Dies sei auch der Fall, wenn der Sportler in eine Vermarktungsgesellschaft des Vereins, d.h. seines Arbeitgebers, eingegliedert sei, mit der Folge, dass die Entgelte für Werbetätigkeiten als Lohnzahlungen von Dritten einzuordnen sind.



Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-15120