Online-Nachricht - Montag, 31.05.2010

Einkommensteuer | Sportflugzeug als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (FG)

Aufwendungen einer GmbH für ein Sportflugzeug gehören zu den nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben ().

Hintergrund: Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Als „ähnliche Zwecke” i.S. des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 4 EStG sind auch Aufwendungen für Sportflugzeuge zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen genannten Aufwendungen. Bei der von der Klägerin gehaltenen Cessna F 182 Skylane handelt es sich um ein Leichtflugzeug, das als Sportflugzeug und Reiseflugzeug genutzt wird und das in einem ähnlichen Näheverhältnis zu privaten Lebenshaltungsaufwendungen wie Motorjachten steht. Dies zeigt sich im Streitfall dadurch, dass das Flugzeug überwiegend für Werkstattflüge und für Flüge genutzt wurde, die nach Angaben der Klägerin ausschließlich dazu gedient haben, die Fluglizenz des Geschäftsführers aufrecht zu erhalten. Damit handelt es sich um Aufwendungen, die unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG fallen. Eine Ausnahme vom Abzugsverbot gilt zwar dann, wenn die entsprechende Anlage und Einrichtung (hier: Sportflugzeug) nur Arbeitnehmern zur Verfügung steht, wenn es sich also um eine Sozialeinrichtung handelt ( NWB CAAAC-44430 m.w.N. ) oder wenn sie gewerblich betrieben wird (§ 4 Abs. 5 Satz 2 EStG), z.B. bei einer Vermietung mit Gewinnabsicht. Beide Ausnahmen vom Abzugsverbot liegen im Streitfall jedoch nicht vor. Die in der Buchführung als Betriebsausgaben berücksichtigten Kosten für das Flugzeug hätten daher richtigerweise im vollen Umfang dem Einkommen der Klägerin hinzugerechnet werden müssen.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-15034