Online-Nachricht - Montag, 17.05.2010

Gewerbesteuer | Steuerpflicht einer Handelsvertreterausgleichszahlung (BFH)

Erhält ein Handelsvertreter zehn Jahre nach der Veräußerung seines Einzelunternehmens an eine von ihm beherrschte GmbH eine ihm zustehende Ausgleichszahlung nach § 89b HGB unterliegt diese bei ihm nicht der Gewerbesteuer, wenn er nach der Veräußerung nicht mehr als Handelsvertreter tätig gewesen ist (; NV).


Hintergrund: Eine Ausgleichszahlung an einen Handelsvertreter i.S. von § 89b HGB erhöht auch dann den Gewerbeertrag, wenn sie auf Grund der Beendigung eines Handelsvertretervertrags geleistet wird, die mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfällt. Die Ausgleichszahlung ist - als letzter Geschäftsvorfall - Bestandteil des laufenden Gewinns, wenn der Gewerbebetrieb mit der Beendigung des Vertretervertrags veräußert oder aufgegeben wird; als zusätzlicher Vergütungsanspruch für die vor Vertragsende geleisteten und nach Vertragsende fortwirkenden Dienste folgt er unmittelbar aus dem Handelsvertreterverhältnis und setzt keinen besonderen Willensentschluss voraus, wie ihn die Aufgabe einer Tätigkeit oder eines Gewerbebetriebs erfordert (ständige Rechtsprechung, z.B. NWB KAAAA-92375; v. - NWB KAAAC-84496; NWB SAAAD-19248, kritisch zur Einbeziehung der Ausgleichsansprüche Blümich/ v. Twickel, § 7 GewStG Rn. 158).

Sachverhalt: Klägerin war zunächst als selbständige Handelsvertreterin für einen Unternehmer tätig. 1985 errichtete sie die Y-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin sie wurde. Die Y-GmbH sollte die Provisionen erhalten, die die Klägerin zuvor vom Unternehmer erhielt. Das Einzelunternehmen sollte aufgegeben werden und die Klägerin verpflichtete sich, ihre Handelsvertretung unverzüglich abzumelden und sich jeder weiteren Tätigkeit in ihrem Namen zu enthalten. Dem für die Besteuerung der Y-GmbH zuständigen Finanzamt teilte die Klägerin mit, die GmbH sei Gesamtrechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens geworden. Nach der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Unternehmer erhielt die Klägerin im Streitjahr 1995 eine Handelsvertreterausgleichszahlung nach § 89b HGB. Das Finanzamt berücksichtigte die Ausgleichszahlung u.a. bei der Y-GmbH. Nach Einspruch der Y-GmbH wurde dies rückgängig gemacht. Zur Einspruchsbegründung hatte die Y-GmbH vorgetragen, ihr seien 1985 nur Provisionsansprüche, nicht aber der Ausgleichsanspruch übertragen worden. Das Finanzamt erließ daraufhin gegenüber der Klägerin, bzw. dem ursprünglichen Einzelunternehmen der Klägerin, den streitigen Gewerbesteuermessbescheid, in dem es die Ausgleichszahlung als Gewinn aus Gewerbebetrieb ansetzte.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die steuerliche Handhabung von 1985 bis 1994, die Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs auf Firmenbogen der Y-GmbH wie auch die Verpflichtung der Klägerin, ihre Handelsvertretung abzumelden und sich jeder weiteren Tätigkeit in ihrem Namen zu enthalten, sprechen dafür, dass Leistungsbeziehungen seit 1985 nur noch zwischen der GmbH und dem Unternehmer bestanden und die Klägerin selbst nicht mehr als Gewerbetreibende, sondern nur als Geschäftsführerin der Y-GmbH tätig geworden ist. Falls die Ausgleichsforderung der Klägerin zustand, obwohl sie ihren Betrieb 1985, d.h. zehn Jahre zuvor veräußert hatte, kam der Erlass eines Gewerbesteuermessbescheides nicht in Betracht, wenn sie seitdem nicht mehr als Handelsvertreterin tätig gewesen war. Denn der Gewerbesteuer unterliegen nur tätige Betriebe. Wurde die werbende Tätigkeit beendet, so sind nachträgliche Betriebseinnahmen oder -ausgaben gewerbesteuerlich nicht mehr zu berücksichtigen. Durch die bloße Vereinnahmung einer Ausgleichszahlung wird auch kein neuer, der Gewerbesteuer unterliegender, Betrieb eröffnet. Stand der Ausgleichsanspruch hingegen der Y-GmbH zu, liegt in der im Einverständnis mit der Y-GmbH erfolgten Auszahlung an die Klägerin eine verdeckte Gewinnausschüttung, deren Zufluss bei ihr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört und ebenfalls keine Gewerbesteuer auslöst.



Anmerkung: Das Finanzgericht wird im zweiten Rechtsgang die Tatsachen feststellen und würdigen müssen, anhand derer beurteilt werden kann, ob die Ausgleichsforderung tatsächlich der Klägerin zustand und ob diese nach 1985 weiterhin ein Einzelunternehmen als "inaktive" Hauptvertreterin betrieben hat.



Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-14934