Online-Nachricht - Montag, 15.03.2010

Steuergeheimnis | Mitteilungspflicht der Finanzbehörden bei Disziplinarverfahren (BMF)

Die Strafverfolgungsbehörden sind grundsätzlich dazu verpflichtet, es der vorgesetzten Stelle zu melden, wenn in einem Steuerstrafverfahren gegen Beamte oder Richter zur Anklageerhebung kommt, auch wenn dabei Daten übermittelt werden, die dem Steuergeheimnis unterliegen ().

Werden außerhalb eines Strafverfahrens, d. h. in einem sonstigen Verfahren nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO (z. B. im Besteuerungsverfahren), Verfehlungen eines Beamten oder Richters festgestellt, die dieser im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit begangen hat, z. B. Straftaten im Amt (§§ 331 ff. StGB), ist die Zulässigkeit einer Mitteilung zu prüfen.

Die steuerlichen Verhältnisse Dritter dürfen anlässlich einer Mitteilung im Zusammenhang und außerhalb eines Strafverfahrens nur mitgeteilt werden, soweit dienstrechtliche Maßnahmen gegen den Beamten oder Richter ohne die Mitteilung dieser Daten nicht ergriffen werden können.

Der NWB QAAAC-72230 wird an das angepasst.

Quelle: BMF online

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-14458