Online-Nachricht - Freitag, 15.01.2010

Vereine | Baden-Württemberg dehnt Billigkeitsregelung zum Ehrenamtsfreibetrag aus (FinMin)

In Baden-Württemberg können satzungswidrige Zahlungen an Vorstandsmitglieder gemeinnütziger Vereine dank einer Billigkeitsregelung des FinMin durch eine Änderung der Satzung bis spätestens geheilt werden, auch wenn sie nach dem geleistet wurden.


Finanzminister Willi Stächele sagte dazu am Donnerstag () in Stuttgart: „Ein gemeinnütziger Verein, der die Bezahlung des Vorstandes nicht ausdrücklich regelt und dennoch Tätigkeitsvergütungen an diesen zahlt, verstößt gegen das Gebot der Selbstlosigkeit. Entsprechende Satzungsverstöße können für die Vereine erhebliche nachteilige Konsequenzen bis hin zum Verlust der Gemeinnützigkeit nach sich ziehen. Um dies zu verhindern, haben wir bereits im Oktober letzten Jahres im Einvernehmen mit dem Bundesfinanzministerium und den Finanzministerien der anderen Länder entschieden, dass gemeinnützige Vereine, die ihren Vorständen bis zum ohne ausdrückliche Erlaubnis in der Satzung angemessene Tätigkeitsvergütungen gezahlt haben, negative steuerliche Folgerungen abwenden können. Hiefür muss die Mitgliederversammlung eine entsprechende Satzungsänderung bis spätestens beschließen. Aufgrund einer erfolgreichen Initiative Baden-Württembergs wurde nunmehr beschlossen, dass diese Billigkeitsregelung auch bei Vorstandsvergütungen zur Anwendung kommt, die zwischen dem und dem gezahlt werden."

Das FinMin Baden-Württemberg hat jüngst den aktuellen Tipp „Ehrenamtsfreibetrag / Anforderungen an die Satzung steuerbegünstigter Vereine" veröffentlicht. Dieser Ratgeber gibt einen Überblick über die Zulässigkeit von Zahlungen in Form von Aufwandsentschädigungen und Tätigkeitsvergütungen an Vorstands-, Vereins- und Nichtmitglieder. Zur Veranschaulichung enthält er zahlreiche Beispielsfälle sowie eine tabellarische Gesamtübersicht. Für die Vereinspraxis besonders wichtig sind die Hinweise zu gegebenenfalls erforderlichen Satzungsänderungen.

Der Ratgeber  kann auf der Homepage des Finanzministeriums kostenlos heruntergeladen werden.

Quelle: Pressemitteilung

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-14027