Online-Nachricht - Dienstag, 15.12.2009

Körperschaftsteuer | Abgrenzung von hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit (BMF)

Eine juristische Person des öffentlichen Rechts betätigt sich nur dann wirtschaftlich und gilt damit unter den übrigen Voraussetzungen als Betrieb gewerblicher Art, wenn ihr die Tätigkeit nicht eigentümlich ist und z.B. durch öffentlich-rechtlichen Benutzungszwang vorbehalten ist ().

Zu den Betrieben gewerblicher Art gehören aufgrund der gesetzlichen Zuweisung in § 4 Absatz 3 KStG grundsätzlich auch Betriebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Gas, Elektrizität oder Wärme, dem öffentlichen Verkehr oder dem Hafenbetrieb dienen.

Hintergrund: Im Streit um den Betrieb eines Krematoriums hat der NWB PAAAD-00226 zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen eine Betätigung der juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) als hoheitliche Tätigkeit angesehen werden kann.

Zur Prüfung, ob eine der jPöR vorbehaltene Tätigkeit vorliegt, publiziert die Finanzverwaltung deshalb eine zweistufige Prüfungsreihenfolge jeweils nach dem Regel/Ausnahme-Prinzip.

Soweit bei der Abgrenzung von hoheitlicher und wirtschaftlicher Tätigkeit einer jPöR in einzelnen Bundesländern bisher abweichende Regelungen galten, muss das BMF-Schreiben erstmals für den VZ 2010 angewendet werden.

Quelle: BMF online

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-13847