Online-Nachricht - Dienstag, 01.12.2009

Sozialversicherungsrecht | Von Spedition gezahltes Bußgeld gilt nicht immer als Lohn (BSG)

Wenn Spediteure ihren Fahrern die Bußgelder bezahlen, ist das keine heimliche Lohnerhöhung - jedenfalls nicht immer ().

Hierzu führte das BSG weiter aus: Es kann im „überwiegenden Interesse des Arbeitgebers“ liegen, die Sanktionen etwa für eine Überschreitung der erlaubten Lenkzeit zu tragen. In „Auslandsfällen mit festgesetzten Lastwagen“, liegt es offenkundig eher im Interesse der Spedition, die Strafe möglichst schnell zu begleichen. In diesen Fällen gilt das übernommene Buß- oder Verwarngeld nicht als Einkommen des Fahrers. Für den Betrag sind damit auch keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Anmerkung: Der Senat betonte zwar, dass das Urteil auf andere Bußgeldsituationen nicht einfach übertragen werden dürfe. Gleichzeitig verwies er aber auf die Rechtsprechung des BFH: Danach liege es im betrieblichen Interesse eines Paketdiensts, wenn seine Fahrer im Halteverbot parken. Vom Unternehmen übernommene Bußgelder seien daher von den Paketboten nicht als „geldwerter Vorteil“ zu versteuern (NWB YAAAB-43967).

Quelle: ddp

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-13738