Online-Nachricht - Mittwoch, 25.11.2009

Einkommensteuer | Anschaffungsnahe Aufwendungen (BFH)

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Anschaffung eines Gebäudes sind -unabhängig davon, ob sie auf jährlich üblicherweise anfallenden Erhaltungsarbeiten beruhen - nicht als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar, wenn sie im Rahmen einheitlich zu würdigender Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen anfallen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten; § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG). Nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören u.a. die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG).
Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Streitjahr ein Grundstück, bebaut mit einem im Jahr 1935 errichteten, voll funktionsfähigen, vermieteten Zweifamilienhaus. Die Anschaffungskosten (AK) betrugen insgesamt 205.263 € (Kaufpreis + Anschaffungsnebenkosten). Im Streitjahr nahm der Kläger Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten vor. Er tauschte einzelne Fenster, Fensterbänke und Rolladenkästen aus, setzte neue Zargen und Türen ein, verlegte in mehreren Zimmern Laminat, schlug Wand- und Bodenfliesen in Küchen und Bädern ab und brachte neue Fliesen an, entfernte Holzdecken und installierte Rigipsplatten, verputzte Wände und tapezierte sie neu, versah Decken mit Rauputz und strich sie neu, tauschte Badewanne, Toilettenschüssel und Waschbecken aus und erneuerte vergilbte Steckdosen. Die hierfür vom Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Aufwendungen von (netto) 31.462,24 € (15,33 % der AK) erkannte das Finanzamt nicht an, sondern berücksichtigte sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten.
Dazu führt der BFH weiter aus: Fallen alle Aufwendungen im Rahmen einer umfassenden Instandsetzung und Modernisierung an, sind sie insgesamt als Herstellungskosten i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln. Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Anwendungsregelung, wonach „sämtliche Baumaßnahmen i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 an einem Objekt als eine Baumaßnahme gelten“ (§ 52 Abs. 16 Satz 9 EStG) der in der Entwurfsbegründung zum Ausdruck gekommene Zweck der Regelung, die bis zu den Urteilen des NWB CAAAA-89567 und NWB FAAAB-04907 bestehende Rechtslage zum anschaffungsnahen Aufwand, wie sie in R 157 Abs. 4 EStR i.d.F. bis 2002 zusammengefasst war, gesetzlich festzuschreiben. Dieser Rechtslage entspricht es, solche Aufwendungen, die für sich genommen zwar jährlich anfallende Erhaltungsaufwendungen oder Schönheitsreparaturen bilden, insgesamt als anschaffungsnahe Herstellungskosten zu behandeln, wenn sie in engem räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zueinander stehen und in ihrer Gesamtheit eine einheitliche Baumaßnahme bilden, wie dies bei einer Modernisierung des Hauses im Ganzen und von Grund auf der Fall ist.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Das seit 2004 geltende Abzugsverbot für höhere anschaffungsnahe Herstellungskosten ist unterschiedslos auf alle Erhaltungsarbeiten anzuwenden, wenn es sich um die Durchführung einheitlicher Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt. Damit stellt der BFH klar, dass die in § 6 Abs. 1 Nr. 1a Satz 2 EStG enthaltene Ausnahme für jährlich üblicherweise anfallende Erhaltungsarbeiten, wie Schönheitsreparaturen, Ersatz beschädigter Fensterscheiben oder Reinigungsmaßnahmen, nur greifen kann, wenn diese isoliert durchgeführt werden, der Stpfl. also darauf verzichtet, im selben VZ noch andere Erhaltungsaufwendungen zu leisten. Da der BFH es abgelehnt hat, auch nur einen Teil der Aufwendungen unter die Ausnahmeregelung für üblichen Erhaltungsaufwand zu subsumieren, führt diese Gesamtwürdigung zu einer Abfärbung der schädlichen Arbeiten auf die an sich sofort abziehbaren jährlich üblichen Erhaltungsaufwendungen. Der Stpfl. muss daher darauf achten, dass er die 15%-Grenze für alle seine Maßnahmen einhält, oder die Drei-Jahres-Frist für seine außergewöhnlichen Erhaltungsaufwendungen beachtet.
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-13678