Online-Nachricht - Donnerstag, 12.11.2009

Einkommensteuer | Steuerliche Behandlung von Berufsausbildungskosten (BDL)

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (BDL) weist im Rahmen einer Pressemitteilung auf zwei Musterverfahren im Zusammenhang mit dem Werbungskostenabzug für ein Erststudium (FG Niedersachsen, Az. 1 K 405/05) bzw. für die erste Berufsausbildung (FG Saarland, Az. 2 K 357/05) hin.


Hintergrund: Nachdem der BFH seine alte Rechtsprechung zur einkommensteuerrechtlichen Berücksichtigung von Bildungskosten ab 2002 zugunsten des Veranlassungsprinzips aufgegeben hatte, so dass auch Aufwendungen für die erste Berufsausbildung Werbungskosten sein konnten, schuf der Gesetzgeber im Jahr 2004 zur „Neuordnung der steuerlichen Berücksichtigung von Berufsausbildungskosten” § 12 Nr. 5 EStG. Die ab 2004 geltende Regelung des § 12 Nr. 5 EStG bestimmt, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung und für ein Erststudium im Rahmen der Einkünfteermittlung nicht abziehbar sind, wenn die Aufwendungen nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden; sie können allerdings jährlich bis zu 4.000 € als Sonderausgaben abgezogen werden (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Die Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung ist umstritten.
Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung: Die Kosten eines Studiums nach abgeschlossener Berufsausbildung sind Werbungskosten, so der BFH in seiner jüngsten Entscheidung zu diesem Thema (NWB QAAAD-28296; vgl. NWB-Nachricht v. 16.9.2009). Er stellt sich damit gegen die Finanzverwaltung - zum Vorteil vieler Studenten. Über die Kosten eines Erststudium oder einer Erstausbildung ohne vorherige abgeschlossen Berufsausbildung ist mit dem Urteil aber noch nicht entschieden. Grundlage der Entscheidung war der Fall, dass ein Steuerzahler nach abgeschlossener Berufsausbildung ein Studium aufgenommen hatte. Die Aufwendungen für dieses Studium wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben bis zu einem Betrag von maximal 4.000 € im Jahr anerkennen. Die Finanzverwaltung wertete auch ein Studium nach vorheriger Berufsausbildung als Erststudium. Lediglich ein vorheriges bereits erfolgreich abgeschlossenes anderes Studium eröffne die Möglichkeit die Kosten als Werbungskosten und damit ohne die Kostenbegrenzung zu berücksichtigen. Das ist falsch, urteilten die Richter des BFH. Die gesetzliche Regelung sei so zu verstehen, dass derjenige, der bereits eine Berufsausbildung absolviert habe, die Kosten für eine zweite Ausbildung - egal ob Berufsausbildung oder Studium - als Werbungskosten abziehen dürfe.
Klassisches Erststudium: Ob das seit 2004 eingeführte Abzugsverbot von Werbungskosten in § 12 Nr. 5 EStG überhaupt verfassungsgemäß ist, prüfte der BFH in der o.g. Entscheidung jedoch nicht. Für die Kosten eines klassischen Erststudiums - also die Aufnahme eines Studiums im Anschluss an das Abitur - sowie der Erstausbildung ist die Frage des steuerlichen Abzugs daher noch nicht geklärt. Allerdings sind hierzu zwei Musterverfahren vor Finanzgerichten anhängig: Dabei geht um den Werbungskostenabzug für ein Erststudium (FG Niedersachsen, Az. 1 K 405/05) und für die erste Berufsausbildung (FG Saarland, Az. 2 K 357/05).
Quelle: Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., PM Nr. 38 v.
 

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-13594