Online-Nachricht - Donnerstag, 05.11.2009

Kirchensteuer Berlin | Aufteilung bei Ehen mit nur einem Kirchenmitglied (SenFin)

In Berlin wird bereits ab dem VZ 2007 bei zusammen veranlagten Ehegatten, von denen nur ein Teil Kirchenmitglied ist, die Kirchensteuer anhand einer neuen Berechnungsmethode der fiktiven getrennten Veranlagung ermittelt ( III B - S 2448 - 2/2008).


Die neue Methode gilt nach Abstimmung mit den steuererhebungsberechtigten Religionsgemeinschaften im Land Berlin bereits im Vorgriff auf die Anpassung in § 4 Absatz 3 KiStG Berlin (ab 2009).

Zur Feststellung des der Kirchensteuer unterliegenden Anteils ist die Einkommensteuer beider Ehegatten im Verhältnis der Einkommensteuerbeträge aufzuteilen, die sich bei der Anwendung des Einkommensteuertarifs nach § 32a Absatz 1 EStG ohne Berücksichtigung besonderer Tarifvorschriften nach §§ 32b, 34, 34b und 34c EStG auf die Summe der Einkünfte eines jeden Ehegatten ergeben würden.

§ 51 a Absatz 2 Satz 2 EStG ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden

Hintergrund: Aus dem Verbot einer Besteuerung von Nichtmitgliedern ist abzuleiten, dass nur der einer steuererhebenden Kirche angehörende Ehepartner nach seinem Einkommen besteuert werden darf. Im Fall der Zusammenveranlagung bemisst sich die Kirchensteuer des Kirchenmitglieds in schematischer Weise. Wie die anteilige Einkommensteuer ermittelt wird, ist in den KiStG der Länder bzw. den kirchlichen Steuerordnungen geregelt. Die gemeinsame Einkommensteuerschuld für die Kirchensteuerbemessung wird aufgeteilt, wobei § 51a EStG bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden ist. Gegebenenfalls ist auch eine Kappungsregelung zu beachten. In Berlin und in den neuen Bundesländern wird eine fiktive getrennte Veranlagung durchgeführt. 

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-13552