Online-Nachricht - Montag, 26.10.2009

Einkünfte aus Gewerbebetrieb | Aufwandsentschädigung eines ehrenamtlichen Betreuers (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat die Klage eines Abteilungsleiters abgewiesen, der nebenberuflich für bis zu 42 Menschen als Betreuer tätig war. Nach Ansicht des Gerichts sind die Zahlungen, die der Kläger für seine nebenberufliche Tätigkeit erhielt, als Einkünfte aus Gewerbebetrieb steuerpflichtig und nach keiner erkennbaren Steuerbefreiungsvorschrift steuerfrei (, noch nicht rechtskräftig).


Sachverhalt: Das Vormundschaftsgericht bestellte den hauptberuflich als Abteilungsleiter  eines Verbandes tätigen Kläger zeitweise gleichzeitig in bis zu 42 Fällen als Betreuer i.S. des § 1896 BGB. Für jede betreute Person erhielt er eine Aufwandsentschädigung von bis zu 323 € pro Jahr. Die hieraus insgesamt erzielten Beträge gab der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen der entsprechenden Jahre nicht an. Nach einer anonymen Anzeige und einer Steuerfahndungsprüfung erhielt das zuständige Finanzamt Kenntnis von diesen Zahlungen und erließ geänderte Steuerbescheide, in denen es die vereinnahmten Beträge nach Abzug von 25 % der Einnahmen als Werbungskosten als sonstige Einkünfte ansetzte.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 12 EStG kommt weder nach Satz 1 noch nach Satz 2 dieser Vorschrift in Betracht. Satz 1 kommt nicht zur Anwendung, weil im Streitfall die Zahlung nicht aus einem Titel geleistet wurde, der ausdrücklich als "Aufwandsentschädigung" bezeichnet ist. Aus den in den Haushaltsplänen des Landes Baden-Württemberg in den Streitjahren vorhandenen Erläuterungen zum maßgeblichen Haushaltstitel ist lediglich von „Aufwand“ die Rede. § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist ebenfalls nicht anzuwenden, weil ein Betreuer keine öffentlichen Dienste i.S. dieser Vorschrift leistet. Das Rechtsverhältnis zwischen Betreuer und Betreutem und das zwischen Betreuer und Dritten ist privatrechtlich ausgestaltet. Die gleiche Rechtsauffassung vertritt das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil v. (Az. NWB DAAAB-13112), auf das der Senat verweist.
Anmerkung: Der Senat setzt sich in dem o.g. Urteil ausführlich mit den Begriffen „Aufwand“ und „Aufwandsentschädigung“ auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass diese Begriffe nicht deckungsgleich sind. Die Zahlung muss aus einem bestimmten Grund erfolgen, um eine Aufwandsentschädigung zu sein. Der Haushaltsgesetzgeber hat im entsprechenden Haushaltsplan den Begriff „Aufwand“ bewusst gewählt. Diese Auslegung führt zu einer steuerlichen Gleichbehandlung von Aufwandsentschädigungen, die für die Betreuung mittelloser Personen gezahlt werden, mit Aufwandsentschädigungen für die Betreuung von Personen, die über entsprechende Mittel verfügen. Für Letztere kommt die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht in Betracht, weil die Aufwandsentschädigung vom Betreuten selbst bezahlt wird.
Im Urteil wird ausdrücklich anerkannt, dass der Kläger seine Tätigkeit ehrenamtlich ausübt und damit zweifellos zur Entlastung des Landeshaushalts beiträgt. Das vor diesem Hintergrund ganz besonders anerkennenswerte Engagement des Klägers ändert aber nichts daran, dass in den Streitjahren die Zahlungen im Haushaltsplan des Landes nicht als „Aufwandsentschädigung“ ausgewiesen wurden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision an den BFH zugelassen.Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung Nr. 6/2009
 

 

 

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-13467