Online-Nachricht - Mittwoch, 14.10.2009

Nettolohnvereinbarung | Abtretung von Einkommensteuererstattung an Arbeitgeber (BFH)

Ein Einkommensteuererstattungsanspruch, den der Arbeitnehmer im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung seinem Arbeitgeber abgetreten hat, darf im Rahmen des Lohnsteuereinbehalts nur durch einen Abzug vom laufenden (Brutto)Arbeitslohn und nicht durch eine Verminderung des laufenden Nettolohns berücksichtigt werden. Eine Hochrechnung der Steuererstattung auf einen fiktiven Bruttobetrag ist nicht möglich (; veröffentlicht am ).


Grundsätzlich ist bei einer Nettolohnvereinbarung für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn der Betrag maßgeblich, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag.

Sachverhalt: Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat mit ihren japanischen Arbeitnehmern Nettolohnvereinbarungen abgeschlossen. Auf deren Grundlage zahlt sie den Angestellten den vereinbarten Nettolohn aus und übernimmt die auf diesen Nettolohn anfallenden Steuern als Arbeitgeberin. Kommt es im Rahmen von Einkommensteuerveranlagungen der Arbeitnehmer zur Erstattung von Einkommensteuer, werden die Erstattungsbeträge auf der Grundlage der getroffenen Nettolohnabreden von den Arbeitnehmern an die Klägerin abgeführt. Dies erfolgt regelmäßig dadurch, dass die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagungen entstehenden Steuererstattungsansprüche an die Klägerin abgetreten werden. Die Klägerin berücksichtigte die Einkommensteuererstattungen als negative Einnahmen der Arbeitnehmer. Sie kürzte in Höhe dieser negativen Einnahmen den laufend ausgezahlten Nettolohn, den sie ihrer Lohnsteueranmeldung zu Grunde legte. Die Einkommensteuererstattungen waren auf den Lohnsteuerkarten der Arbeitnehmer nicht als Werbungskosten oder negative Einnahmen eingetragen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Maßgeblich für den Lohnsteuereinbehalt vom laufenden Arbeitslohn bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitslohn, der vermindert um die übernommenen Lohnabzüge den arbeitsvertraglich vereinbarten Nettobetrag ergibt. Damit ist die steuerliche Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs auch im Fall der Nettolohnabrede ein Bruttobetrag. Der Steuereinbehalt gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG i.V.m. § 39b Abs. 2 und 3 EStG vollzieht sich folglich bei der Nettolohnzahlung ebenso wie bei der Bruttolohnzahlung. Besonderheiten weist eine Nettolohnvereinbarung nur insoweit auf, als der Arbeitgeber mit der Auszahlung des Nettolohns aus der Sicht des Arbeitnehmers die Lohnsteuer vorschriftsmäßig einbehalten hat (§ 42d Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 EStG), weshalb der Arbeitnehmer nur in Anspruch genommen werden kann, wenn er weiß, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig angemeldet hat, und diesen Sachverhalt dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt (NWB ZAAAA-94207).

Dem Begehren der Klägerin, die Steuererstattungen vom laufenden Nettolohn in Abzug zu bringen und nur den Saldo auf einen Bruttolohn hochzurechnen, ist auch nicht zur Vermeidung einer ungerechtfertigten steuerlichen Mehrbelastung Rechnung zu tragen. Eine solche ist durch den Rechenweg des FA nicht zu beklagen. Der Einwand der Klägerin, durch die Kürzung des Bruttoarbeitslohns um die Steuererstattungen werde ein höherer Nettolohn, als arbeitsvertraglich vereinbart und tatsächlich ausgezahlt, dem Lohnsteuerabzug unterworfen, geht fehl. Insbesondere wird durch den Abzug der Steuererstattungen vom Bruttolohn --entgegen der Auffassung der Klägerin-- die Lohnsteuer auch so nach dem Jahresarbeitslohn bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt (§ 38a Abs. 2 EStG). Die Klägerin verkennt, dass sie aufgrund der Nettolohnvereinbarungen nicht den Nettolohn vermindert um die Steuererstattung des (Vor)Jahres zuzüglich der gesetzlichen Abzüge als Arbeitslohn schuldet, sondern dass sie sich gegenüber ihren Arbeitnehmern zu einer ungekürzten Auszahlung eines gleichbleibenden Monatsnettolohns verpflichtet hat und dieser Auszahlungsverpflichtung das gesamte Jahr über auch nachgekommen ist. Durch die Steuererstattungen wird nicht der laufende Arbeitslohn korrigiert, sondern vielmehr eine in der streitigen Nettolohnabrede strukturell angelegte und deshalb arbeitsvertraglich zunächst geschuldete Gehalts- bzw. Steuerüberzahlung in einem späteren Veranlagungszeitraum ausgeglichen. Insoweit fließt dem Steuerpflichtigen jedes Jahr ein Mehr an Einnahmen, als arbeitsvertraglich als Jahreslohn geschuldet, zu.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Maßgebend für die Entscheidung ist die Erkenntnis, dass rechtlich gesehen kein Unterschied zwischen einer Nettolohnvereinbarung und der üblichen Bruttolohnzahlung besteht. Ausgangsgröße des Lohnsteuerabzugs ist in beiden Fällen ein Bruttobetrag, der dann auch der Verrechnung von Einkommensteuererstattungen zu Grunde zu legen ist.

 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-13380