Online-Nachricht - Mittwoch, 30.09.2009

Einkommensteuer | § 16 EStG-Freibetrag gilt einkünfteübergreifend (BFH)

Der 45.000 Euro-Freibetrag beim Verkauf eines Gewerbebetriebs wird personenbezogen gewährt; er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunftsarten nur einmal zu (; veröffentlicht am ).


Dazu führt der BFH weiter aus: Der Grundsatz, dass der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG einem Steuerpflichtigen nur einmal gewährt werden kann, gilt absolut und damit einkünfteübergreifend. Der Freibetrag auch für den Gewerbebetreibenden wird verbraucht, wenn ihn der Steuerpflichtige bei der Aufgabe oder Veräußerung seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder einer freiberuflichen Praxis in Anspruch nimmt. Nach dem eindeutigen Wortlaut von § 16 Abs. 4 EStG kommt es nicht darauf an, ob der Freibetrag zu Recht gewährt worden ist oder nicht. Entscheidend ist allein, dass sich der Freibetrag auf die Steuerfestsetzung ausgewirkt hat und die Steuervergünstigung nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Soll der Freibetrag erst für einen späteren Veräußerungsgewinn in Anspruch genommen werden, muss der Steuerpflichtige die Steuerfestsetzung anfechten, in dem ihm die Steuervergünstigung trotz Fehlens eines entsprechenden Antrags (bzw. weiterer gesetzlicher Voraussetzungen) gewährt wurde. Nach Treu und Glauben könnte sich der Steuerpflichtige den Verbrauch des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG allenfalls dann nicht entgegenhalten lassen müssen, wenn für ihn angesichts der geringen Höhe des Freibetrags und des fehlenden Hinweises in den Erläuterungen nicht erkennbar gewesen wäre, dass das Finanzamt den Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG ohne Antrag angesetzt hat.

Quelle: BFH online

Anmerkung: Mit der Einführung des § 16 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das JStG 1996 wollte der Gesetzgeber ausdrücklich eine Privilegierung bestimmter Steuerpflichtiger verhindern. Der Freibetrag kann deshalb nur einmal im Leben (allerdings in voller Höhe) und einkünfteübergreifend gewährt werden. Diese Grundsätze gelten sogar unabhängig davon, ob der Freibetrag in der ursprünglichen Form zu Recht gewährt worden ist.

 

Fundstelle(n):
NWB UAAAF-13262