Online-Nachricht - Mittwoch, 16.09.2009

Verbrauchsgüterkauf | Nutzungswertersatz beim Rücktritt vom Autokaufvertrag (BGH)

Der BGH hat entschieden, dass der Käufer nach Rücktritt von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug Wertersatz für die Nutzung zu leisten hat ().


Sachverhalt: Die Klägerin erwarb vom Beklagten, einem Kraftfahrzeughändler, mit Vertrag vom einen gebrauchten Pkw BMW 316 i mit einer Laufleistung von 174.500 km zu einem Kaufpreis von 4.100 €. Die Klägerin hat wegen Mängeln des Fahrzeugs den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt. Die Parteien haben zuletzt nur noch darüber gestritten, ob sich die Klägerin, die mit dem Fahrzeug 36.000 km gefahren ist, bei der Rückabwicklung des Kaufvertrages den Wert der Nutzungen des Fahrzeugs anrechnen lassen muss.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Dem Verkäufer steht auch bei einem Verbrauchsgüterkauf im Falle der Rückabwicklung des Vertrages nach § 346 BGB ein Anspruch auf Ersatz der Gebrauchsvorteile des Fahrzeugs während der Besitzzeit des Käufers zu. Das Europäische Recht steht einem solchen Anspruch nicht entgegen. Die Entscheidung des NWB QAAAC-85923 bezieht sich auf das Recht des Verbrauchers auf Ersatzlieferung, an dessen Geltendmachung dieser nicht durch eine Verpflichtung zum Nutzungswertersatz gehindert werden soll, nicht aber auf eine Rückabwicklung des Vertrages, bei der der Käufer - anders als bei der Ersatzlieferung - seinerseits den Kaufpreis nebst Zinsen zurückerhält. Dies steht auch in Einklang mit dem Erwägungsgrund 15 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom , der eine Berücksichtigung der Benutzung der vertragswidrigen Ware bei einer Vertragsauflösung ausdrücklich gestattet.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 182/2009

 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-13152