Online-Nachricht - Mittwoch, 26.08.2009

Übergangszeitraum | Unterschiedliche Rentenbesteuerung in Europa belastet Bürger (BFH)

Ein Grenzgänger kann seine Altersvorsorgeaufwendungen selbst dann nur beschränkt als Sonderausgaben geltend machen, wenn der andere Mitgliedsstaat aufgrund eines DBA mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten zusätzlich vollständig besteuert. Diese Regelung verstößt nicht gegen den europarechtlichen Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit (; veröffentlicht am 268.2009).

Ein Grenzgänger kann seine Altersvorsorgeaufwendungen selbst dann nur beschränkt als Sonderausgaben geltend machen, wenn der andere Mitgliedsstaat aufgrund eines DBA mit Deutschland die entsprechenden Altersrenten zusätzlich vollständig besteuert. Diese Regelung verstößt nicht gegen den europarechtlichen Schutz der Arbeitnehmerfreizügigkeit (BFH, Urteil v. 24.6.2009 - X R 57/06; veröffentlicht am 26.8.2009).

 

Hintergrund: Die in Frankreich arbeitende Klägerin lebt in Deutschland und wird nach dem DBA zwischen Frankreich und Deutschland als Grenzgängerin behandelt. Sie hat ihren französischen Arbeitslohn in Deutschland zu versteuern und kann ihre Altersvorsorgeaufwendungen - ebenso wie ein in Deutschland tätiger Arbeitnehmer - nur in den gesetzlichen Höchstgrenzen geltend machen. Andererseits wird sie ihre Alterseinkünfte in Frankreich später voll versteuern müssen. Außerdem habe die Umstellung der Umrechnung auf die festen offiziellen Euro-Wechselkurse (ab ) für Grenzgänger wie eine Steuererhöhung gewirkt.

 

Die Regelungen eines DBA können dazu führen, dass das Recht zur Besteuerung der aktiven Arbeitseinkünfte und damit auch die Verpflichtung zur Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen dem einen Staat zugewiesen werden, während der andere Staat das Besteuerungsrecht für die Alterseinkünfte erhält. Haben die betroffenen Steuerrechte unterschiedlichen Besteuerungsregeln, kann es – zeitlich versetzt – zu einer doppelten Besteuerung kommen.

 

Die deutsche Regelung des beschränkten Sonderausgabenabzugs diskriminiert  die  Klägerin nicht, da die Beiträge zu in- und ausländischen Sozialversicherungen in Deutschland gleich behandelt werden. Die drohende Doppelbesteuerung der Klägerin beruhe vielmehr auf der fehlenden Harmonisierung der Steuerregeln der EU-Staaten im Bereich der Altersvorsorge und Alterseinkünfte. Nach dem derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrecht bestehe jedoch weder eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, ihre Besteuerungsrechte im Rahmen der Doppelbesteuerungsabkommen so aufzuteilen, dass das Besteuerungsrecht der Alterseinkünfte und die Verpflichtung zur Berücksichtigung der vorausgehenden Vorsorgeaufwendungen demselben Staat zugewiesen werden, noch ein Zwang, das eigene Steuersystem so zu gestalten, dass eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist.

 

Quelle: BFH online

 

Anmerkung der NWB-Redaktion: Das Urteil ist im Grunde nur für die Vergangenheit von Bedeutung, weil das Problem der Umtauschkosten für den in einer Fremdwährung ausgezahlten Lohn (hier französische Francs) mit der Einführung des Euro entfallen ist und für Grenzgänger allenfalls noch im Verhältnis zur Schweiz auftreten wird. Das Problem der unterschiedlichen Besteuerung von Altersbezügen und der unterschiedlichen Abzugsfähigkeit der entsprechenden Beiträge in Frankreich und Deutschland wird nur noch für eine Übergangszeit von Bedeutung sein, weil inzwischen auch in Deutschland die in Frankreich bereits geltende nachgelagerte Besteuerung eingeführt wurde und bis zum Jahr 2040 (§ 22 Nr. 1 EStG) volle Wirksamkeit erlangen wird.
 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-13018