Online-Nachricht - Dienstag, 11.08.2009

Werbungskosten | Gerichts- und Anwaltskosten eines Betriebsprüfers für Strafverfahren wegen Beleidigung (FG)

Das FG Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Gerichts- und Anwaltskosten eines Betriebsprüfers für ein Strafverfahren wegen Beleidigung auf dem Weg zur Arbeit steuerlich nicht abzugsfähig sind ().


Hintergrund: Der als Betriebsprüfer eines Finanzamts im Außendienst tätige Kläger wurde vom Amtsgericht wegen Beleidigung rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt, weil er morgens auf dem Weg zu einer dienstlich veranlassten Prüfung einen anderen Verkehrsteilnehmer mit den Worten beschimpft haben soll: „Fahr doch vor, du Arschloch!“. Vor dem Finanzgericht begehrte der Kläger, die im strafrechtlichen Verfahren angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 549 € als Werbungskosten steuerlich abzusetzen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Eine Berücksichtigung als Werbungskosten kommt nicht in Betracht, weil die Aufwendungen nicht beruflich veranlasst sind. Die Äußerungen des Klägers, die letztlich die streitigen Aufwendungen ausgelöst haben, liegen nicht mehr im Rahmen seiner beruflichen Aufgabenerfüllung, sondern beruhen auf privaten, den beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen. Zwischen dem Verhalten des Klägers und seiner beruflichen Tätigkeit als Betriebsprüfer besteht daher kein steuerlich relevanter Sachzusammenhang. Die Beleidigung ist nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Betriebsprüfer geschehen, sondern nur bei Gelegenheit. Sie beruht allein auf dem konkreten Verhalten des Klägers im Straßenverkehr und entspringt nicht einem besonderen beruflichen Risiko.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Anlage zur Pressemitteilung Nr. 5/2009 v.
 


 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-12926