Online-Nachricht - Dienstag, 01.12.2015

Einkommensteuer | Betrieblicher Schuldzinsenabzug für Investitionsdarlehen (FG)

Stehen Schuldzinsen in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung von Anlagevermögen, so unterliegen sie nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a EStG. Dieser Zusammenhang kann nach Ansicht des FG Düsseldorf auch im Falle einer weiteren Darlehensaufnahme zur Finanzierung von Zinseszinsen gegeben sein (; Revision zugelassen).

Hintergrund: § 4 Abs. 4a EStG begrenzt den Schuldzinsenabzug. Ohne nachteilige Folgen für den betrieblichen Schuldzinsenabzug soll der Unternehmer nicht mehr die gesamten Betriebseinnahmen, sondern lediglich den im Unternehmen erwirtschafteten Gewinn sowie die geleisteten Einlagen entnehmen können. Von diesem Grundsatz sieht der Gesetzgeber nur in § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG eine Ausnahme vor und nimmt Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens von der Abzugsbeschränkung aus.
Sachverhalt: Die Klägerin zu 1) ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Der Kläger zu 2) ist der Gesellschaft beigetreten. Den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil finanzierte er in voller Höhe durch Aufnahme eines Darlehens. Schon kurze Zeit darauf war der Kläger zu 2) aufgrund finanzieller Schwierigkeiten nicht mehr in der Lage gewesen, das zuvor genannte Darlehen vollständig zu bedienen. Eine Anpassung der Zins- bzw. Tilgungsraten wurde nach Angaben der Kläger von der darlehensgewährenden Bank abgelehnt. Es wurden daher weitere Darlehenskonten eingerichtet (im Folgenden auch „Zinsdarlehen“ genannt), deren Auszahlungsbeträge ausschließlich dazu verwendet wurden, die Zinsen für das Hauptdarlehen zu bezahlen. Streitig ist die Qualifikation dieser weiteren Darlehensmittel („Zinsdarlehen“) als Investitionsdarlehen im Sinne von § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die fraglichen Schuldzinsen fallen unter § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG und sind deshalb unbeschränkt abzugsfähig.

  • Nicht begünstigt sind - jedenfalls in der Regel - Schuldzinsen für Darlehen, mit denen in Zusammenhang mit bereits vorhandenem Anlagevermögen stehende Aufwendungen oder laufende Betriebsausgaben finanziert wurden.

  • Auch diese Schuldzinsen sind, sofern Überentnahmen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG vorliegen, grds. nur beschränkt abziehbar. Hierauf stützt das Finanzamt im Streitfall seine Argumentation, denn letztlich wurden mit den streitbefangenen Darlehensteilen Schuldzinsen – d.h. laufende Betriebsausgaben – finanziert.

  • Der Gesetzeszweck gebietet für gewisse Fälle jedoch eine erweiterte Auslegung. Dabei ist der im Gesetzestext verwendete Begriff „Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- und Herstellungskosten“ durchaus der Auslegung fähig. Denn er lässt z.B. nicht erkennen, wie in den Fällen zu verfahren ist, in denen sich die Darlehensvaluta aufgrund von Zinsen, die auf nicht fristgerecht beglichene Zins- und Tilgungsraten entfallen, erhöht.

  • In diesem Fall wäre der Finanzierungszusammenhang zum Anlagevermögen so deutlich und unmittelbar, dass das gesamte Darlehen einschließlich des zinsbedingten Erhöhungsbetrags als begünstigtes Darlehen i.S. des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG angesehen werden müsste.

  • Im Streitfall verhält es sich letztlich ähnlich. Zwar entfallen die streitbefangenen Schuldzinsen nicht unmittelbar auf das ursprünglich zwecks Finanzierung des Mitunternehmeranteils aufgenommene Hauptdarlehen. Sie stehen jedoch in einem hinreichend engen und deutlich erkennbaren Zusammenhang mit der Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts, da feststeht, dass die zugehörigen Darlehensmittel ausschließlich dazu verwendet wurden, Zinszahlungen auf das Hauptdarlehen zu finanzieren. Ein derart konkreter Zusammenhang reicht nach der Auffassung des Senats aus.

 

Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zwecks Fortbildung des Rechts zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-12838