Online-Nachricht - Montag, 09.11.2015

Einkommensteuer | Arbeitszimmer bei hälftigem Miteigentum beider Ehegatten (FG)

Nutzt ein Ehegatte ein außerhäusliches Arbeitszimmer alleine und steht dieses Arbeitszimmer im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten, sind nach einer Entscheidung der FG Berlin-Brandenburg die grundstücksorientierten Aufwendungen nur in Höhe des hälftigen Miteigentumsanteils als Werbungskosten abziehbar (; Revision anhängig).

Hintergrund: Auch die Aufwendungen für ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer können Werbungskosten sein, die – in Abgrenzung zu einem häuslichen Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG) – zudem keiner gesetzlich geregelten Abzugsbegrenzung unterliegen.
Sachverhalt: Im August 2007 bezogen die Kläger eine im gemeinsamen Eigentum stehende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus. Im gleichen Haus, jedoch auf einer anderen Etage und räumlich nicht mit der selbstgenutzten Wohnung verbunden, erwarben die Kläger gleichzeitig eine weitere – kleinere – jeweils im hälftigen Miteigentum der Ehegatten stehende Eigentumswohnung, die von der Klägerin ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde. Die notwendigen Darlehen zum Erwerb der Wohnung nahmen die Kläger gemeinsam auf; die Zinsen und die Tilgung sowie die laufenden Kosten werden von einem gemeinsamen Konto der Kläger beglichen. Das Finanzamt berücksichtigte die grundstücksorientierten Aufwendungen für die Wohnung lediglich in Höhe von 50% entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin. Die übrigen Aufwendungen habe der Kläger getragen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Kürzungen der beantragten Aufwendungen auf 50% aller geltend gemachten grundstücksorientierten, d.h. aller Kosten, die verbrauchsunabhängig allein aufgrund der Eigentümerstellung entstehen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

  • Aufwendungen eines Dritten, beispielsweise des Ehegatten, können im Falle der sog. Abkürzung des Zahlungswegs zwar grds. als Aufwendungen des Steuerpflichtigen zu werten sein, wenn der Dritte dem Steuerpflichtigen mit der Zahlung einen Geldbetrag durch Schuldtilgung zuwenden wollte (vgl. § 267 Abs. 1 BGB), statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben.

  • Entsprechendes gilt, wenn die Zuwendung im Rahmen des sog. abgekürzten Vertragswegs erfolgt. Denn wie beim abgekürzten Zahlungsweg bezwecken Vertrag und Leistung eine Zuwendung von Geld an den Steuerpflichtigen und bewirken zugleich seine Entreicherung durch Vertragserfüllung.

  • Beide Fallkonstellationen – der abgekürzte Zahlungs- und Vertragsweg – erfordern jedoch eine Zuwendung des Dritten an den Steuerpflichtigen, von der keine Rede sein kann, wenn der Dritte die anteiligen Aufwendungen als Erwerber und Schuldner für eigene Rechnung aufgewendet hat. Denn insoweit erfüllt der Miteigentümer eine eigene Schuld und Verpflichtung, so dass für eine Zuwendung an den Ehegatten-Miteigentümer kein Raum bleibt.

  • Im Streitfall war der Kläger hälftiger Miteigentümer der durch die Klägerin allein genutzten Arbeitswohnung. In Höhe seines Miteigentumsanteils an dieser Wohnung besteht eine eigene Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der Herstellungskosten und der aus der diesbezüglichen Finanzierung herrührenden Zinsen sowie der weiteren, allein eigentumsbezogenen Wohngeldzahlungen. In diesem Umfang erfüllt der Kläger originär eine eigene Verpflichtung, so dass insoweit kein Raum für eine Zuwendung an die Klägerin verbleibt.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hatte im Streitfall die Revision zum BFH zunächst nicht zugelassen. Auf eine entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde hin, ist nun jedoch ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen NWB TAAAF-06263beim BFH anhängig. In geeigneten Fällen können Sie sich daher auf dieses Aktenzeichen berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-12738