Online-Nachricht - Freitag, 06.11.2015

Einkommensteuer | Photovoltaikanlage im Rahmen eines "Gewerbebetriebes Autohaus" (FG)

Die Gewährung eines Investitionsabzugsbetrages für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage im Rahmen eines "Gewerbebetriebes Autohaus" kommt nicht in Betracht, da die Erzeugung von Strom und der Verkauf und die Reparatur von Kfz zwei ungleichartige Betätigungen sind, denen der sachliche Zusammenhang fehlt (; Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt).

Hintergrund: Mehrere Betriebe eines Steuerpflichtigen können eine wirtschaftliche Einheit bilden, sofern sie sachlich, insbesondere organisatorisch, wirtschaftlich oder finanziell zusammenhängen. Kriterien hierfür sind die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit der Betätigung (s. hierzu u.a. NWB NAAAD-38260
Sachverhalt: Der Kläger erzielte u.a. im Streitjahr Einkünfte aus dem Betrieb eines Autohauses (Kfz-Reparaturwerkstatt, Kfz-Handel und Mietwagen). Bei der Ermittlung des Gewinns war u.a. ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG gewinnmindernd für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage berücksichtigt worden. Das Finanzamt teilte dem Klägern dazu mit, dass das Betreiben einer Photovoltaikanlage einen eigenen Gewerbebetrieb Stromerzeugung darstelle mit der Folge, dass mit der Anschaffung der Photovoltaikanlage ein neuer Gewerbebetrieb entstehe und die erhöhten Anforderungen an den Nachweis der Investitionsabsicht greifen würden. Da es sich bei der Photovoltaikanlage zudem um eine wesentliche Grundlage des Gewerbebetriebs handele, sei weiterhin Voraussetzung, dass das Wirtschaftsgut verbindlich bestellt worden sei.
Hierzu führt das Finanzgericht weiter aus:

  • Die Photovoltaikanlage stellt im Streitfall einen eigenen Gewerbebetrieb dar, so dass die Bildung des Investitionsabzugsbetrags für den Gewerbebetrieb Autohaus nicht möglich ist.

  • Für einen einheitlichen Gewerbebetrieb sprechen im Streitfall zwar die räumliche Nähe der beiden Tätigkeiten und die Erfassung in einer einheitlichen Buchführung, es fehlt jedoch insbesondere der hinreichende sachliche Zusammenhang.

  • Auch wenn ein Teil des erzeugten Stroms direkt in der Kfz-Werkstatt des Klägers verbraucht wird, steht die eigentliche Stromerzeugung nicht in direktem Zusammenhang mit der Kfz-Werkstatt. Ob sich die Beurteilung insoweit ändern würde, wenn der erzeugte Strom vollständig im bereits bestehenden Gewerbebetrieb des Klägers verbraucht würde, kann der Senat vorliegend offen lassen.

  • Die Erzeugung von Strom und der Verkauf und die Reparatur von Kfz sind zwei ungleichartige Betätigungen, denen der sachliche Zusammenhang fehlt, die unabhängig voneinander am Wirtschaftsleben teilnehmen und die sich auch nicht ergänzen.

  • Auch organisatorisch besteht kein Zusammenhang der beiden gewerblichen Tätigkeiten des Klägers, da eine laufende Buchführung einschließlich Personal für den Betrieb der Photovoltaikanlage nicht erforderlich ist.

Anmerkung: Im Falle eines Elektronikunternehmers, hatte der BFH einen einheitlichen Gewerbebetrieb bejaht. Die räumliche Nähe und die Tatsache, dass sich beide Betriebe ergänzten, sprächen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb. So könne der Elektrounternehmer sein besonderes Fachwissen bei der Installation und Wartung der Anlage nutzen. Außerdem diene die Photovoltaikanlage auch dem Elektrounternehmen, da sie den Kläger in diesem Bereich als fachkundig und kompetent ausweise ( NWB KAAAD-58774Im Falle eines Einzelhandelskaufmanns hingegen, bejaht der BFH einen eigenständigen Betrieb der Photovoltaikanlage ( NWB NAAAE-24088
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Nach der bisherigen Gesetzeslage war die Vorverlagerung von Abschreibungsvolumen in ein Wirtschaftsjahr vor Anschaffung oder Herstellung eines begünstigten Wirtschaftsguts durch Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG neben anderen Voraussetzungen davon abhängig, dass der Steuerpflichtige das begünstigte Wirtschaftsgut gegenüber dem Finanzamt seiner Funktion nach benennt und die Höhe der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten angibt. Zur Entlastung von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung hat der Gesetzgeber mit dem Steueränderungsgesetz 2015 auf diese Funktionsbezeichnung verzichtet. Die Neuregelung gilt nach § 52 Abs. 16 EStG erstmals für Abzugsbeträge, die in nach dem endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden (s. hierzu u.a. Hörster in NWB LAAAE-87436
 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-12735