Online-Nachricht - Mittwoch, 26.11.2014

Einkommensteuer | Nutzung eines zum Betriebsvermögen des Ehegatten gehörenden PKW (BFH)

Der BFH hat Grundsätze zur Beurteilung von Fallgestaltungen aufgestellt, in denen ein Pkw, der einem Ehegatten gehört, von beiden Ehegatten in ihrem jeweiligen Betrieb genutzt wird. Er hat dabei u.a. klargestellt, dass die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1%-Regelung beim Eigentümer-Ehegatten abgegolten ist; eine zusätzliche Nutzungsentnahme sei nicht anzusetzen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Im Streitfall war der Ehemann Eigentümer eines Pkw, der zu seinem Betriebsvermögen gehörte. Er zog daher sämtliche Pkw-Kosten als Betriebsausgaben ab und versteuerte die private Pkw-Nutzung pauschal mit monatlich 1% des Brutto-Listenpreises (sog. „1%-Regelung“ nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Die Ehefrau führte ebenfalls einen kleinen Betrieb. Sie hatte keinen eigenen Pkw, sondern nutzte für ihre Betriebsfahrten den Pkw des Ehemanns. An den entstehenden Pkw-Kosten beteiligte sie sich nicht. Gleichwohl setzte sie einkommensteuerlich einen Pauschalbetrag von 0,30 €/km als Betriebsausgabe ab. Das Finanzamt hat diesen Pauschalbetrag nicht zum Abzug zugelassen, was der BFH nunmehr bestätigt hat.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Nutzt ein Steuerpflichtiger in seinem Betrieb gelegentlich einen zum Betriebsvermögen seines Ehegatten gehörenden PKW, ohne hierfür Aufwendungen zu tragen, kann er für die betriebliche Nutzung keine Betriebsausgaben abziehen.

  • Bei dem Ehegatten, zu dessen Betriebsvermögen der PKW gehört, ist die Nutzung des PKW durch den anderen Ehegatten mit der Anwendung der 1% Regelung abgegolten; ein Betrag für eine zusätzliche Nutzungsentnahme ist nicht anzusetzen.

  • Im Gegenzug kann die Ehefrau für ihre Pkw-Nutzung keine eigenen Betriebsausgaben geltend machen. Dieses Ergebnis erscheint sachgerecht, da ein nochmaliger Abzug bei der Ehefrau angesichts des bereits dem Ehemann gewährten vollen Kostenabzugs zu einer doppelten steuermindernden Auswirkung derselben Aufwendungen führen würde.

Anmerkung: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG ist "die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs" für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. Nach der Rechtsprechung des BFH gilt diese Abgeltungswirkung nicht für die Nutzung des betrieblichen PKW im Rahmen eines anderen Betriebs oder einer Überschusseinkunftsart desselben Steuerpflichtigen. Die darin liegende Nutzungsentnahme ist vielmehr gesondert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG zu bewerten (s. hierzu NWB ZAAAC-17017). Damit nicht zu vergleichen ist jedoch die im Streitfall gegebene Konstellation, in der nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern ein Dritter - im Streitfall die mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau - den PKW nutzt.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Der Fall zeigt wieder einmal deutlich, dass man im betrieblichen Bereich und im Rahmen der Überschusseinkünfte auch unter Ehegatten besser fährt, wenn tatsächlich und von Anfang an Vereinbarungen über Nutzungsüberlassungen abgeschlossen werden, auch wenn dies - wie der BFH beiläufig meint - zu gekünstelten Mietverträgen führt. Wegen der meist durchgeführten Zusammenveranlagung kommt es dabei zwar zu einem Nullsummenspiel, weil die Betriebsausgaben, die der eine abzieht, beim anderen als Einnahmen zu erfassen sind. Dies ist aber die Konsequenz, wenn sich Ehegatten geschäftlich wie fremde Dritte gegenüberstehen und den Anspruch erheben, auch so behandelt zu werden. Bei dieser Konstellation werden die Grenzen zwischen Einkommenserzielung und Einkommensverwendung verwischt, wenn vorgetragen wird, als Gegenleistung für die (unentgeltliche) Nutzung des PKW seien Haushaltsleistungen erbracht worden.
 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-12275