Online-Nachricht - Dienstag, 18.11.2014

Einkommensteuer | Verfassungsmäßigkeit der Zinsschranke (BMF)

Das BMF hat beschlossen, den BFH-Beschluss zur Zinsschranke über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden ().

Hintergrund: Der BFH hat am - NWB DAAAE-61853 - in einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz entschieden, dass Zweifel an der Verfassungskonformität der Einschränkung des Betriebsausgabenabzugs für Zinsaufwendungen gemäß § 4h EStG (sog. Zinsschranke) bestehen, und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids nach § 69 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 FGO gewährt (vgl. hierzu unsere News v. 16.4.2014).
Hierzu führt das BMF u.a. weiter aus:

  • Die vom BFH geäußerten Zweifel an der Verfassungskonformität der Vorschriften des § 4h EStG und § 8a KStG sind nicht berechtigt.

  • Ein Verstoß gegen das objektive Nettoprinzip wird bereits insofern vermieden, als die Zinsschranke ohnehin veranlagungszeitraumübergreifend konzipiert ist.

  • Zinsaufwendungen sind aufgrund der Vortragsmöglichkeit nach § 4h Abs. 1 Satz 5 EStG allenfalls vorübergehend nicht abziehbar. Die Entscheidung steht insoweit in Widerspruch zu anderen aktuellen Entscheidungen des BFH zur Mindestgewinnbesteuerung nach § 10d Abs. 2 Satz 1 EStG bzw. § 10a Satz 2 GewStG (vgl. NWB MAAAE-23462, v. - NWB CAAAE-24096 und NWB SAAAE-24095 sowie v. - NWB ZAAAE-32709).

  • Im Übrigen ist die Regelung zur Zinsschranke verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da sie zielgerichtet Gewinnverlagerungen im Konzern einschränkt und damit zugleich einen qualifizierten Fiskalzweck verfolgt. Dies wird vom Bundesfinanzhof weithin ausgeklammert, indem er die Zinsschranke überwiegend unter dem Aspekt einer Missbrauchsbekämpfungsvorschrift würdigt.

  • Im Hinblick auf den Geltungsanspruch jedes formell verfassungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes kann eine Aussetzung der Vollziehung nur bei einem besonderen berechtigten Interesse des Steuerpflichtigen gewährt werden.

  • § 361 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. AO und § 69 Abs. 2 Satz 2 2. Alt. FGO (Aussetzung bei unbilliger Härte) bleiben insoweit unberührt.

Hinweis: Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-12235