Online-Nachricht - Mittwoch, 08.10.2014

Bilanzierung | Gewinnrealisierung bei Bauingenieurleistungen (BFH)

Die Gewinnrealisierung tritt bei Planungsleistungen eines Ingenieurs nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI entstanden ist. Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI sind nicht wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Wird der Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, hat der Steuerpflichtige sein Betriebsvermögen in der Bilanz unter sinngemäßer Beachtung der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB), insbesondere des Realisationsprinzips, auszuweisen. Danach sind Gewinne nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlussstichtag bereits realisiert sind. Dies setzt voraus, dass der Leistungsverpflichtete die vereinbarte Leistung erbracht hat und ihm die Forderung auf die Gegenleistung so gut wie sicher ist (§ 4 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, zu welchem Zeitpunkt Abschlagszahlungen für unfertige Leistungen eines Ingenieurbüros realisierte Gewinne auslösen.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • Die Erhöhung des Gesamthandsgewinns der Klägerin für das Streitjahr 2000 ist rechtmäßig, da der festgestellte Gewinn zum Abschlussstichtag bereits in voller Höhe realisiert worden war.

  • Bei Lieferungen und anderen Leistungen wird Gewinn realisiert, wenn der Leistungsverpflichtete die von ihm geschuldeten Erfüllungshandlungen "wirtschaftlich erfüllt" hat und ihm die Forderung auf die Zahlung so gut wie sicher ist.

  • Eine Dienst- oder Werkleistung ist "wirtschaftlich erfüllt", wenn sie - abgesehen von unwesentlichen Nebenleistungen - erbracht worden ist.

  • Zwar bedarf es bei Werkverträgen grundsätzlich der Übergabe und der Abnahme des Werks durch den Besteller, um die Gewinnrealisierung herbeizuführen.

  • Dies kann nur dann gelten, wenn die Wirkungen der Abnahme für das Entstehen des Entgeltanspruchs des Unternehmers nicht durch Sonderregelungen, wie etwa eine Gebührenordnung, modifiziert werden.

  • Bei den von der Klägerin erbrachten Planungsleistungen gelten jedoch für deren Abrechnung die Bestimmungen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI).

  • Nach § 8 Abs. 2 HOAI in der im Streitjahr geltenden Fassung hat der Werkunternehmer in angemessenen zeitlichen Abständen einen Anspruch auf Abschlagszahlungen für bereits nachgewiesene Leistungen.

  • Da weder die Abnahme der Planungsleistung noch die Stellung einer Honorarschlussrechnung für die Entstehung eines solchen Anspruchs von Bedeutung sind, ist mit der auftragsgemäßen Erbringung der Planungsleistung die Abschlagszahlung bereits verdient und "so gut wie sicher".

  • Es besteht kein Grund, Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 HOAI wie Anzahlungen auf schwebende Geschäfte zu bilanzieren.


Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-12023