Online-Nachricht - Donnerstag, 02.10.2014

Einkommensteuer | Umzugskosten zur Einrichtung eines separaten Arbeitszimmers (FG)

Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit absetzbar, wenn der Umzug in eine größere Wohnung zwar die Einrichtung eines abgeschlossenen Arbeitszimmers ermöglicht, sich aber die Fahrzeit zu dem Arbeitsplatz verlängert, das Arbeitsverhältnis nicht die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers erfordert und sich der Arbeitgeber nicht an den Umzugskosten beteiligt (; Revision nicht zugelassen).

Hintergrund: Nach ständiger Rechtsprechung sind Umzugskosten nur dann Werbungskosten, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Ein beruflicher Anlass kann dabei nicht nur beim erstmaligen Antritt einer Stellung oder beim Wechsel des Arbeitgebers vorliegen, sondern – auch ohne berufliche Veränderung – auch dann, wenn durch den Umzug der erforderliche Zeitaufwand für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich vermindert wird (z.B. NWB HAAAC-68300).
Sachverhalt: Der Kläger war als angestellter Vertriebsleiter beschäftigt. Er wohnte zunächst in einer Drei-Zimmer-Wohnung. Die Entfernung zwischen der Wohnung und dem Betriebssitz war fußläufig und betrug knapp zwei Kilometer. Nachdem der Kläger Vater wurde, gab er sein zuvor benutztes häusliches Arbeitszimmer – das nunmehrige Kinderzimmer – auf und richtete sich im Flur der Wohnung eine Arbeitsecke ein. Im Streitjahr 2011 erging eine Arbeitsanweisung der Arbeitgeberin, der zufolge künftig eine Tätigkeit in einem Home-Office nur noch in einem abgetrennten Raum ausgeübt werden durfte. Die Kläger zogen sodann in eine neu angemietete, größere Vier-Zimmer-Wohnung um; die Entfernung von dort zum betrieblichen Arbeitsplatz beläuft sich auf knapp acht Kilometer. In ihrer gemeinsam erstellten Einkommensteuererklärung machten die Kläger u.a. Umzugskosten als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unberücksichtigt.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Für den Streitfall kann der Senat nicht feststellen, dass der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst gewesen wäre. Denn mit dem Wohnungswechsel war nicht nur keine Verkürzung der täglichen berufsbedingten Wegezeiten, sondern sogar eine nicht unerhebliche Fahrtzeitverlängerung verbunden.

  • Bei dieser Wertung verbleibt es auch, soweit es im Schrifttum anstelle der Fahrtzeitverkürzung allgemein als Kriterium für eine berufliche Veranlassung des Wohnungswechsels angesehen wird, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung der Arbeitsbedingungen für den Arbeitnehmer führt.

  • Denn in die dann vorzunehmende Gesamtbetrachtung wäre neben dem Umstand, dass der Kläger nunmehr über ein abgetrenntes Arbeitszimmer verfügen und damit einen gewissen Teil seiner beruflichen Aufgaben auch unter Berücksichtigung der organisatorischen Vorgaben seiner Arbeitgeberin von zu Hause aus erledigen konnte, auch die Tatsache einzustellen, dass mit dem Wechsel der Wohnung eine erhebliche Verlängerung der täglichen Wegezeiten verbunden war, durch die der erzielte Vorteil in den Arbeitsbedingungen wieder annähernd aufgezehrt wurde.

  • Es kann schließlich auch nicht die Rede davon sein, dass der Umzug im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse der Arbeitgeberin durchgeführt worden wäre.

  • Eine betriebliche Anordnung an den Kläger, die neue Wohnung zu beziehen, gab es nicht. Auch dass eine konkrete Verpflichtung des Klägers bestanden hätte, einen Teil seiner dienstlichen Aufgaben in einem häuslichen Arbeitszimmer – und nicht am betrieblichen Büroarbeitsplatz – zu verrichten, lässt sich aus den vorgelegten Unterlagen zu den Anforderungen an ein sog. Home Office nicht entnehmen.

  • Dagegen spricht im Übrigen auch, dass sich die Arbeitgeberin an den entstandenen Umzugskosten nicht beteiligt hat.

Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Das Finanzgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die streitige Rechtsfrage der Umzugskosten durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt sei (vgl. NWB JAAAE-25874).

Fundstelle(n):
NWB LAAAF-11979