Online-Nachricht - Donnerstag, 17.07.2014

Einkommensteuer | Steuerbegünstigung einer Abfindung nur bei höherer Belastung (FG)

Eine Steuerbegünstigung von im Rahmen eines Aufhebungsvertrages vereinbarten Abfindungen ist nur gerechtfertigt, wenn tatsächlich durch die Zusammenballung von Einkünften eine höhere steuerliche Belastung gegeben wäre. Die Vergleichsberechnung ist dabei ohne Berücksichtigung steuerfreier Lohnersatzleistungen durchzuführen (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Sind in dem zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte, wie etwa Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt werden, enthalten, so ist nach die darauf entfallende Einkommensteuer nach einem ermäßigten Steuersatz zu bemessen (§ 34 Abs. 1 EStG).
Sachverhalt: Streitig ist, ob das FA zu Recht eine ermäßigte Besteuerung nach §§ 34 i.V.m. 24 Nr. 1 Buchst. a Einkommensteuergesetz (EStG) abgelehnt hat.
Hierzu führte das Gericht weiter aus:

  • Das FA hat zu Recht eine ermäßigte Besteuerung der Abfindung abgelehnt, da es an einer Zusammenballung von Einkünften fehlt.

  • Im Streitfall gilt als Entschädigung nur die Abfindung, denn nur sie wurde aufgrund der Aufhebungsvereinbarung gezahlt.

  • Die ebenfalls gezahlte Tantieme für 2010 ist nicht Teil der Entschädigung. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern bürgerlich-rechtlich Erfüllungsleistungen eines Schuldverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen.

  • Der Kläger hat infolge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses daher insgesamt nicht mehr erhalten, als er bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, also bei normalem Ablauf der Dinge erhalten hätte.

  • Die "Ist-Größe" als das, was der Steuerpflichtige in dem betreffenden Veranlagungszeitraum einschließlich der Entschädigung tatsächlich erhält, und die "Soll-Größe", nämlich die Einkünfte, die der Steuerpflichtige bei ungestörter Fortsetzung seines Arbeitsverhältnisse erhalten hätte, sind sich gegenüber zu stellen.

  • Nach Auffassung des erkennenden Senates sind bei der "Ist-Größe" nur die tatsächlich erzielten und zu versteuernden Einkünfte einschließlich der Entschädigung zu berücksichtigen, steuerfreie Lohnersatzleistungen hingegen nicht.


Quelle: FG Niedersachsen online
Hinweis: Die Revision war zuzulassen, da die Fragen, ob auch Lohnersatzleistungen - wie das nach § 3 Nr. 2 EStG steuerfreie Arbeitslosengeld - bei der "Ist-Größe" zu berücksichtigen sind und ob die ermäßigte Besteuerung nach § 34 EStG nur im Fall einer tatsächlich höheren Progressionsbelastung der "Ist-Größe" zur Anwendung kommen sollte, grundsätzliche Bedeutung haben. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der Entscheidung des Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten.
 

Fundstelle(n):
NWB BAAAF-11670