Online-Nachricht - Donnerstag, 12.06.2014

Gewerbesteuer | Zu den Voraussetzungen einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung (FG)

Der 12. Senat des Finanzgerichts Düsseldorf musste über die Anwendung der erweiterten Kürzung bei sog. Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG im Falle einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung entscheiden. Er hat dabei u.a. klargestellt, dass eine - die Kürzung ausschließende - Betriebsaufspaltung auch bei Beherrschung der Betriebsgesellschaft durch eine Besitzkapitalgesellschaft gegeben sein kann (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Die erweiterten Kürzung bei sog. Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) gilt nach der Rechtsprechung des BFH nicht, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt ( NWB YAAAE-09066; s. NWB-Nachricht v. 14.5.2012).
Sachverhalt: Zwischen den Beteiligten war das Vorliegen einer sog. Betriebsaufspaltung streitig. Die klagende A-AG -, deren Anteile sich im Streubesitz befanden, war mittelbar über eine zwischengeschaltete GmbH an der B-GmbH beteiligt. Diese stellte Druckereiprodukte her. Die Klägerin überließ der B-GmbH einen Teil ihrer bebauten Grundstücke zur Miete, zum Teil aber auch im Wege der Erbpacht. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass zwischen den Gesellschaften eine (kapitalistische) Betriebsaufspaltung bestehe, so dass die Klägerin die sog. Erweiterte Grundbesitzkürzung bei der Gewerbesteuer nicht in Anspruch nehmen könne. Dagegen wandte sich die Klägerin mit Einspruch und Klage. Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus:

  • Im Hinblick auf die personelle und sachliche Verflechtung der Gesellschaften ist im Streitfall von einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung auszugehen. Dieses Rechtsinstitut gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung. Zudem kann eine Betriebsaufspaltung nicht nur zwischen einem Personenunternehmen bzw. einer Personengesellschaft und einer Kapitalgesellschaft bestehen, sondern auch zwischen einer die Wirtschaftsgüter überlassenden Kapitalgesellschaft und einer Betriebskapitalgesellschaft.

  • In diesem Zusammenhang reicht es - entgegen der Auffassung der Klägerin - aus, wenn die Besitzkapitalgesellschaft die Betriebskapitalgesellschaft beherrsche, d.h. die Anteilsmehrheit halte. Die Besitzkapitalgesellschaft müsse nicht von einem ihrer Gesellschafter oder einer Gesellschaftergruppe mit gleichgerichteten Interessen beherrscht werden. Ein Durchgriff auf die Gesellschafter der Besitzgesellschaft ist weder zulässig (Abschirmwirkung) noch erforderlich.

Quelle: FG Düsseldorf online
Hinweis: Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH wurde noch nicht veröffentlicht. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des Finanzgerichts. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-11500