Online-Nachricht - Freitag, 09.05.2014

Umsatzsteuer | Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen (BMF)

Das BMF hat erneut zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 UStG und bei Gebäudereinigungsleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 5 i.V.m. Abs. 2 Nr. 8 UStG im Hinblick auf das Stellung genommen und u.a. die Nichtbeanstandungsregelung des zuvor zu diesem Thema ergangenen Schreibens neu gefasst ().

Hintergrund:  Der NWB PAAAE-50006, BStBl 2014 II S. 128, die Regelungen zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen nach § 13b Abs. 5 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 UStG ausgelegt. Danach sind die Regelungen einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 5 Satz 2 UStG an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen komme es entgegen Abschnitt 13b.3 Abs. 2 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) nicht an.
Daraufhin wurde der UStAE mit NWB KAAAE-55028 für nach dem (= Tag der Veröffentlichung des im Bundessteuerblatt Teil I) ausgeführte Bauleistungen an das BFH-Urteil angepasst.
Mit dem nun veröffentlichten Schreiben wird u.a. die Nichtbeanstandungsregelung (Seite 4 im NWB KAAAE-55028, BStBl I S. 233) neu gefasst:

  • Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine Bauleistung, die vor dem ausgeführt worden ist, einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE angewendet, wird es nicht beanstandet, wenn sie nach dem ebenso einvernehmlich entscheiden, an der seinerzeitigen Entscheidung festzuhalten, auch wenn in Anwendung des o.a. NWB PAAAE-50006 der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre. Die Notwendigkeit von Rechnungsberichtigungen besteht nicht. Gleiches gilt für Bauleistungen, mit deren Ausführung vor dem begonnen worden ist, soweit dies einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 und 13b.8 UStAE erfolgt ist.

  • Im Übrigen wird es - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - nicht beanstandet, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger für eine vor dem erbrachte Bauleistung einvernehmlich unter Berücksichtigung der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen in Abschnitt 13b.3 UStAE davon ausgegangen sind, dass der leistende Unternehmer Steuerschuldner ist, auch wenn in Anwendung des o.a. NWB PAAAE-50006 der Leistungsempfänger Steuerschuldner wäre.“

Daneben geht das BMF - auch anhand von Beispielen - auf die Behandlung von Anzahlungen für nach dem ausgeführte Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen ein. Hierbei werden zwei Kostellationen näher erläutert:

  • Schlussrechnung über nach dem erbrachte Leistungen bei Abschlagszahlungen vor dem sowie

  • Berichtigung einer vor dem erstellten Rechnung über Anzahlungen, wenn die Zahlung erst nach dem erfolgt.

Hinweis: Zur Frage eines Vertrauensschutzes bei der Inanspruchnahme des leistenden Unternehmers bei Bauleistungen, bei denen auf Grund des o.a. NWB PAAAE-50006 der Leistungsempfänger nicht die Steuer schuldet, ergeht ein gesondertes BMF-Schreiben. Das o.g. Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-11353