Online-Nachricht - Mittwoch, 07.05.2014

Einkommensteuer | Zur Bestimmung der Betriebsgröße bei Zupachtung (BFH)

Bei der Bestimmung der Betriebsgröße eines im Beitrittsgebiet belegenen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG in der bis zum Inkrafttreten des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 maßgebenden Fassung ist bei der Zupachtung von Grund und Boden der Ersatzwirtschaftswert nur im Verhältnis der eigenen Fläche zu der zugepachteten Fläche anzusetzen. Ein fiktiver Anteil für nicht zugepachtete Wohn- und Wirtschaftsgebäude sowie stehende und umlaufende Betriebsmittel ist nicht zu berücksichtigen (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen in § 7g EStG a.F. (sog. Ansparabschreibung) hängt u.a. von der Größe des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ab. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht in den alten Bundesländern, sondern im Beitrittsgebiet befinden, ist nach § 57 Abs. 3 EStG bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG anstelle des Einheitswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG heranzuziehen. Die Bestimmung der maßgeblichen Betriebsgröße unterliegt danach in den alten Bundesländern und im Beitrittsgebiet unterschiedlichen Regeln.
Sachverhalt: Die Beteiligten stritten um die Frage, ob der Kläger mit seinem in den neuen Bundesländern belegenen landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete Flächen umfasst, die Betriebsgrößenmerkmale des § 7g EStG in der in den Streitjahren (1998 und 1999) geltenden Fassung überschritten hat.
Hierzu führte der BFH weiter aus:

  • In Abweichung von der eigentumsbezogenen Bestimmung von Einheitswerten für Betriebe in den alten Bundesländern werden die Ersatzwirtschaftswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Beitrittsgebiet für die einzelne Nutzungseinheit ermittelt.

  • In diese Nutzungseinheit werden grds. alle von derselben Person regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter einbezogen, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer dieser Güter ist (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG).

  • Für Zwecke des § 7g EStG sind die Ersatzwirtschaftswerte im Fall zugepachteter Wirtschaftsgüter aber an die Eigentumsverhältnisse anzupassen, weil anderenfalls eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Betriebe im Beitrittsgebiet gegenüber solchen Betrieben in den alten Bundesländern vorläge. Denn die Ersatzwirtschaftswerte erfassen auch die zugepachteten Wirtschaftsgüter und würden deshalb schneller zu einem Überschreiten der Betriebsgrößenschwelle und damit zu einem Ausschluss von der Vergünstigung nach § 7g EStG führen.

  • Aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 3 EStG bzw. § 126 Abs. 2 BewG ergibt sich die Art und Weise der vorzunehmenden Aufteilung nicht. Sachgemäß ist aber eine Aufteilung nach dem Flächenschlüssel. Nur eine rein flächenbezogene Berechnung führt zu dem Gleichheitssatz entsprechenden Ergebnissen.

Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB WAAAF-11329