Online-Nachricht - Dienstag, 18.03.2014

Einkommensteuer | Goldfinger in Altfällen (FG)

Ein von einer in England gegründeten und ansässigen General Partnership zwischen 2007 und 2010 betriebener Goldhandel ist als gewerblich anzusehen. Die in diesem Zusammenhang aus dem Ankauf des Goldes resultierenden, durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten negativen ausländischen Einkünfte sind in Deutschland im Rahmen des Progressionsvorbehalts steuermindernd zu berücksichtigen (; Rev. anhängig).

Sachverhalt: Die Klägerin - eine Gesellschaft in Form einer General Partnership mit Sitz in London - hatte kurz nach ihrer Gründung im Dezember 2007 Gold im Wert von 32 Millionen Euro gekauft und im Folgejahr wieder verkauft. Weitere An- und Verkäufe folgten. Sie ermittelte für das Jahr 2007 im Rahmen einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung einen erheblichen Verlust. Dieser war ihrer Auffassung nach gesondert festzustellen und bei ihren in Deutschland steuerpflichtigen Gesellschaftern im Rahmen des negativen Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen. Das beklagte Finanzamt lehnte dies ab. Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg.
Hierzu führten die Richter des FG Münster weiter aus:

  • Entgegen der Auffassung des FA war die Klägerin gewerblich tätig - private Veräußerungsgewinne liegen dagegen nicht vor.

  • Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung ist auf das Gesamtbild der Verhältnisse und die Verkehrsanschauung abzustellen.

  • In Zweifelsfällen ist die gerichtsbekannte und nicht beweisbedürftige Auffassung darüber maßgebend, ob die Tätigkeit - soll sie in den gewerblichen Bereich fallen - dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (z.B. NWB IAAAA-89189 unter C.II. der Gründe, m.w.N.).

  • Danach ist die Tätigkeit der Klägerin im Streitjahr als händlertypisch und somit als gewerblich anzusehen:

  • Die Anzahl der Goldgeschäfte in den Jahren 2007 bis 2010 und das Volumen des gehandelten Goldes sprechen für ein händlertypisches Verhalten.

  • In den kurzen Zeitabschnitten zwischen Ankauf und Verkauf der Goldbarren kommt die Absicht alsbaldiger Veräußerung zum Ausdruck, was ebenfalls für einen Händler typisch und für Vermögensverwaltung untypisch ist.

  • Hieraus kann weiter geschlossen werden, dass es der Klägerin von Anfang an auf eine - für einen Händler typische - Umschichtung der Substanzwerte ankam.

  • Gegen eine private Vermögensverwaltung spricht zudem, dass Geschäfte mit physischen Metallen, die keine laufenden Erträge bringen, sondern lediglich Lagerungs- und Versicherungskosten verursachen, einer "Fruchtziehung" nicht zugänglich sind.

  • Auch spricht für einen Gewerbebetrieb der Umstand, dass die Klägerin für den Erwerb der Goldbarren im Dezember 2007 einen Kontokorrentkredit in Höhe von 32 Mio. € in Anspruch genommen hat. Dies spricht für ein händlertypisches Verhalten und spiegelt unternehmerisches Risiko wider.

  • § 15b EStG steht der Berücksichtigung des Verlustes als ein nach DBA steuerfreier, im Inland dem Progressionsvorbehalt unterliegender Verlust aus Gewerbebetrieb selbst unter Beachtung der am durch das AIMF-StAnpG in Kraft getretenen Gesetzesänderung ebenfalls nicht entgegen, da kein Steuerstundungsmodell im Sinne des § 15b Abs. 2 EStG gegeben ist. Es fehlt an der in der Gesetzesbegründung geforderten "modellhaften" Gestaltung.

  • Letztlich kommt die mit dem AIMF-StAnpG geschaffene Neuregelung des § 15b Abs. 3a EStG nicht zur Anwendung, da die Vorschrift erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden ist, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden (§ 52 Abs. 33a Satz 5 EStG). Die Klägerin hat jedoch die streitgegenständlichen Goldbarren zu einem früheren Zeitpunkt - im Dezember 2007 - angeschafft.

Hinweis: Das Urteil ist auf der Homepage des FG Münster veröffentlicht. Die Revision wurde mittlerweile eingelegt (BFH-Az. IV R 50/14). Es bleibt abzuwarten, wie der BFH die ihm inzwischen vorliegenden – durchaus unterschiedlichen „Goldfinger-Fallgestaltungen“ - beurteilen wird. Für künftige Zeiträume dürfte die Gestaltung allerdings mit Blick auf die zwischenzeitlich erfolgten „Nachbesserungen“ des Gesetzgebers und die Entwicklung am Goldmarkt ihren "Glanz" verloren haben.
Quelle: FG Münster online
 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-11104