Online-Nachricht - Montag, 16.12.2013

Erbschaftsteuer | Freibetrag eines Schweizer Erben (FG)

Ein in der Schweiz lebender Erbe, der nur hinsichtlich eines in Deutschland belegenen Grundstücks (beschränkt) erbschaftsteuerpflichtig ist, hat Anspruch auf denselben Freibetrag, wie ein Erbe, der in Deutschland wohnt und deshalb unbeschränkt steuerpflichtig ist ().

Hintergrund: Nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bleibt der Erwerb des Ehegatten in Höhe von 500.000 € steuerfrei. Fraglich ist, ob der Freibetrag trotz Verweises auf § 2 Absatz 1 Nummer 1 ErbStG auch Erben mit Wohnsitz in Drittstaaten zu gewähren ist. Der EuGH hatte auf die Vorlagefrage des FG Düsseldorf in diesem Verfahren (Vorlagebeschluss v. - NWB OAAAE-12457) geurteilt, dass die gesetzlich vorgesehene Ungleichbehandlung eines beschränkt Steuerpflichtigen im Vergleich zu unbeschränkt Steuerpflichtigen mit der Kapitalverkehrsfreiheit nicht zu vereinbaren ist. Auch entschied das Gericht, dass sich auch ein Staatsangehöriger eines Drittstaates - wie hier der Schweiz - auf die durch das europäische Recht garantierte Kapitalverkehrsfreiheit berufen kann ( NWB EAAAE-50293).
Sachverhalt: Der Kläger ist Schweizer. Seine Ehefrau war ebenfalls Schweizer Staatsangehörige. Beide hatten ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Frau des Klägers verstarb in 2009. Sie wurde von dem Kläger allein beerbt. Sie war Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks. Darüber hinaus war sie Inhaberin von Konten bei Banken in Deutschland und in der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer für das in Deutschland belegene Grundstück fest. Dabei berücksichtige es lediglich den Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG i.H. von 2.000 €, der für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehen ist.
Hierzu führten die Richter des FG Düsseldorf aus:

Quelle: FG Düsseldorf online
 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-10731